Das Bundesarbeitsgericht hatte mit dem Urteil vom 07.09.2004 (9 AZR 612/03) über die Wirkung einer Generalquittung in einem Aufhebungsvertrag zu entscheiden. Der (ehemalige) Angestellte vereinbarte mit dem Arbeitgeber dass nach Erfüllung der gegenseitigen Pflichten keine Weitergehenden Ansprüche zwischen den Parteien mehr bestehen sollten. Später forderte der Angestellte allerdings eine Karenzentschädigung entsprechend der im ursprünglichem Arbeitsvertrag festgelegten Wettbewerbsklausel gem. § 75 HGB. Das Gericht wies die Klage ab, da hier die Generalquittung bewusst sehr allgemein gehalten wurde, um sämtliche Ansprüche, ausser den Genannten, auszuschließen.Links:http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2004&Sort=14&nr=10305&pos=12&anz=501
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmer sollten darauf achten, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen zu ihrer Wirksamkeit die Zahlung einer Karenzentschädigung voraussetzen (i.d.R. mind. 50% des bisherigen Arbeitslohns). Fehlt eine solche Entschädigungsregelung, so ist der Arbeitnehmer nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden.