Wettbewerbsverbot: GF ist bei Karenzentschädigung nicht an HGB gebunden

Unternehmen können mit ihren Arbeitnehmern für den Fall des Ausscheidens ein Wettbewerbsverbot vereinbaren, etwa wenn der Arbeitnehmer während seiner Zeit im Betrieb mit wertvollen Kundenkontakten gearbeitet hatte und...

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Unternehmen können mit ihren Arbeitnehmern für den Fall des Ausscheidens ein Wettbewerbsverbot vereinbaren, etwa wenn der Arbeitnehmer während seiner Zeit im Betrieb mit wertvollen Kundenkontakten gearbeitet hatte und zu befürchten ist, dass er diese Kundenkontakte zum Nachteil des Unternehmens zu eigenen Zwecken oder für einen Konkurrenten verwenden würde.

anmeldungenNach den Vorschriften des HGB ist das Unternehmen allerdings während der Zeit des Wettbewerbsverbotes verpflichtet, eine Karenzentschädigung – also mind. 50% des bisherigen Gehaltes – weiter zu zahlen. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes wieder Abstand zu nehmen. Verdient der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden in einem anderen Unternehmen Geld, dann ist dieses Gehalt auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Der Bundsgerichtshof hatte mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 28.04.2008 (II ZR 11/07) über das Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers zu entscheiden. Der Senat stellte fest, dass die Regeln des HGB auf den GmbH-Geschäftsführer nicht anwendbar sind. Vielmehr könne vertraglich vereinbart werden, was immer die Parteien wünschen. Wenn also das Unternehmen (hier die Gesellschaftsversammlung) mit dem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung vereinbare, ohne jedoch eine Anrechnung auf späterer Einnahmen in die Vereinbarung einzubeziehen, so könne das Unternehmen die Entschädigung auch nicht eigenmächtig reduzieren.Links:Volltext beim BGH

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Thema Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung spielt häufig eine Rolle bei Vertriebsmitarbeitern mit „Key Account“-Kompetenz. Hier ist dringend anzuraten, für die Zeit von 12 Monaten nach Ausscheiden ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, auch wenn für diese Zeit mind. 50% des bisherigen Gehaltes weitergezahlt werden muss.

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