Das Landgericht Dortmund entschied mit dem Urteil vom 30.08.2005 (19 O 20/05), dass E-Mail-Werbung trotz eines Hinweises im Absender und in der Betreffzeile wettbewerbswidrig sei. Sinn und Zweck des § 7 UWG sei es, eine Überflutung von E-Mail-Empfängern zu vermeiden. Es sei demnach irrelevant, ob der Empfänger die Mail sofort als „Spam“ erkennen könne. Der Argumentation des Beklagten, der Empfänger könnte durch einrichten eines Filters das Problem selber beheben, konnten die Richter auch nicht folgen.Links:http://www.selbststaendig.com/8000/artikel18978.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wer Werbe-Mails ohne vorherige Erlaubnis verschickt, handelt wettbewerbswidrig. Es ist gleichgültig, wie die jeweils Spam-Mail gekennzeichnet ist.
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