Wichtige Klauseln in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen schaffen Rechtsklarheit zwischen den Vertragsparteien und sorgen dafür, dass nicht bei jedem Kundenkontakt ein eigener Vertrag gefertigt werden muss. In der Regel sollten die AGB von...

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Allgemeine Geschäftsbedingungen schaffen Rechtsklarheit zwischen den Vertragsparteien und sorgen dafür, dass nicht bei jedem Kundenkontakt ein eigener Vertrag gefertigt werden muss. In der Regel sollten die AGB von Rechtsanwälten gefertigt werden, um auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens eingehen zu können. Viele Unternehmer übernehmen aus Kostengründen jedoch die AGB der Konkurrenten, ohne die Konsequenzen der Klauseln genau zu kennen. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Klauseln der IT-Branche, so dass der Leser seine eigenen AGB besser verstehen und ggf. ergänzen kann.

Klauseln zum Vertragsschluss

Lieferanten beziehen in ihre AGB häufig die Klausel „Angebote des Händlers sind freibleibend“ ein. Diese Klausel ist zulässig. Es wird hiermit zum Ausdruck gebracht, dass sich der Händler hinsichtlich des endgültigen Vertrages das letzte Wort vorbehält. Ändert der Verkäufer daher nach Abgabe des Angebots seinen Willen zum Abschluss des Vertrages, so kann er trotz zwischenzeitlich erklärter Annahme durch den Kunden von seinem Recht Gebrauch machen, sein Angebot zu korrigieren oder zurückzunehmen; die Erklärung des Kunden ist quasi ein neues Angebot. Achtung: Schweigt der Verkäufer auf die Annahmeerklärung des Kunden, so gilt dieses Schweigen im kaufmännischen Verkehr als Annahme, der Vertrag ist also mit dem ursprünglichen Inhalt zustande gekommen.

Häufig haben sowohl Verkäufer (Verkaufsbedingungen) als auch Käufer (Einkaufsbedingungen) eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Im Streitfall stellt sich daher die Frage, welche AGB Anwendung finden. Aus diesem Grunde verwenden Unternehmer häufig die Klausel „Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nicht“. Diese Klausel ist zulässig, ändert jedoch nichts an der gesetzlichen Tatsache, dass bei inhaltlicher Abweichung weder die einen noch die anderen Bedingungen wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurden; es gilt nun das Gesetz (BGB).

Klauseln zu Vertragsdurchführung

Verkäufer scheuen die Verpflichtung zur Lieferung der Hardware zu einem bestimmten Datum, worauf die Kunden jedoch regelmäßig bestehen. Aus diesem Grunde findet man in Verkaufsbedingungen regelmäßig die Klausel „Die im Vertrag angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd“. Die Rechtsprechung hält diese Klausel für wirksam. Allerdings ist es möglich, dass die angerufenen Gerichte das im Auftragsformular angegebene Lieferdatum als Individualvereinbarung ansehen, welche den AGB dann vorgeht.

TIP: Verzichten Sie – soweit möglich – in der Auftragsbestätigung besser auf ein bestimmtes Lieferungsdatum.

Verkäufer von Standardsoftware versuchen manchmal, ihre Pflicht zur Lieferung einer Benutzerdokumentation vertraglich auszuschließen: „Eine Benutzungsdokumentation wird nicht geschuldet“. Diese Klausel gefährdet allerdings das Erreichen des Vertragszwecks und umgeht die Hauptpflicht des Verkäufers zur Lieferung einer Dokumentation beim Softwaregeschäft. Sie ist daher unzulässig und entfaltet keine Wirkung, weshalb ihre Verwendung vermieden werden sollte.

In AGB jeder Branche findet man die Klausel „Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese vom Lieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist“. Hier will der Verkäufer erreichen, dass die ihm zustehenden Forderungen durchsetzbar sind, indem auf den Prozessweg verwiesen wird. Die Klausel entspricht der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 3 BGB und ist zulässig.

Um sicherzustellen, dass die Kunden ihrer Zahlungsverpflichtung auch nachkommen, werden häufig Verzugsklauseln aufgenommen, die den gesetzlichen Zinssatz von 8% über dem Basiszinssatz auf 12% erhöhen: „Der Lieferant ist berechtigt, ab 30 Tagen nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von 12% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die ihm sonst zustehenden Rechte bleiben davon unberührt“. Es wird hiermit ein pauschalierter Schadensersatzanspruch eingeräumt, der im unternehmerischen Verkehr als zulässig anerkannt wird. Bei Verträgen mit Verbrauchern scheidet obige Klausel jedoch als unwirksam aus.

Klauseln zur Gewährleistung

Hinsichtlich der Gewährleistung im Kaufrecht wird die Geltung von Ansprüchen nicht selten an fristgebundene Mängelrügen des Kunden festgemacht: „Der Kunde hat evtl. Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen“. Diese Regelung entspricht dem § 377 HGB, welcher allerdings nur zwischen Kaufleuten Anwendung findet. Gegenüber Verbrauchern ist diese Klausel unwirksam. Sie sollte daher bei gemischten Kunden (Unternehmen/Verbraucher) mit dem Zusatz „…,soweit der Kunde Unternehmer ist“ verbunden werden.

Darüber hinaus werden die Kosten der Nachbesserung häufig auf den Kunden abgewälzt: „Der Kunde hat für die Dauer der Gewährleistungsfrist alle erforderlichen technischen Einrichtungen auf seine Kosten in Betrieb zu halten. Das gilt auch für Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen“. Diese Klausel verstößt im B2C-Verkehr gegen eine gesetzliche Regelung (§ 309 Nr. 8 lit. b/cc) und ist damit unzulässig. Grund hierfür ist, dass der Lieferant an Stelle seiner Kardinalspflicht Gewährleistung schuldet und Kardinalspflichten nicht eingeschränkt werden dürfen. Gegenüber Unternehmen (B2B)  werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach richtiger Auffassung wird diese Klausel jedoch auch hier den Kunden unangemessen benachteiligen und damit unzulässig sein.

Klauseln zur Haftung

Regelmäßig in AGB enthalten ist die Klausel „Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Die Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.“ Diese Klausel ist zulässig und berücksichtigt ausreichend, dass der Haftungsausschluss von Kardinalspflichten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen ist. Kardinalspflichten sind insoweit solche Pflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht (z.B. Lieferung mängelfreier Ware).

Bei IT-Verträgen ist regelmäßig zu berücksichtigen, dass sowohl Hardware- als auch Softwarefehler zu einem Verlust von wichtigen Daten des Kunden führen können. Hiergegen wird häufig die folgende Klausel verwendet: „Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre“. Datensicherung ist Sache des Kunden. Insoweit überträgt die Klausel die Verantwortung auf den Kunden. Allerdings ist nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Anbieter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Einweisung in die Datensicherung verpflichtet ist. Obige Klausel ist daher nur mit dem Zusatz „und der Kunde ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen wurde“ zulässig.

TIP: Zu Beweiszwecken sollte in der Dokumentation ein Kapitel zur Datensicherung aufgenommen werden oder bei Individualverträgen eine Extraformular mit der Belehrung zur Datensicherung vom Kunden unterzeichnet werden.

Klauseln zu Rahmenbedingungen

Bei Verträgen mit ausländischen Kunden sollte beachtet werden, dass die Anwendung fremder Rechtsordnungen zu unnötigen Komplikationen führen könnte. Es wird daher regelmäßig folgende Klausel vereinbart: „Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht“. Soweit allerdings der Vertragspartner in einem der Mitgliedsstaaten des Wiener Übereinkommen (CISG) seinen Sitz hat, würde automatisch das CISG Anwendung finden, was in wesentlichen Teilen andere Regelungen enthält als das deutsche BGB. Es ist daher ratsam, obige Klausel wie folgt zu ergänzen: „Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird übereinstimmend ausgeschlossen“.

Damit der Verkäufer nicht in fern gelegenen Regionen Gerichtstermine wahrnehmen muss, wird regelmäßig in die AGB aufgenommen, dass ein evtl. Rechtsstreit vor den Gerichten der eigenen Region zu führen ist: „Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Lieferanten“. Zu beachten ist jedoch, dass die Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher nur zulässig ist, wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat. Obige Klausel ist daher lediglich im unternehmerischen Verkehr (B2B) zulässig. Man sollte obige Klausel daher ergänzen durch den Zusatz „…,soweit gesetzlich zulässig“.

Fazit

Allgemeine Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer. Sie sollten daher sehr gründlich formuliert werden und im Einklang mit der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung stehen. Aus Platzgründen konnte hier nur eine Auswahl der wichtigsten Klauseln besprochen werden. Es ist daher anzuraten, die eigenen AGB zumindest einmal von einem spezialisierten IT-Anwalt überprüfen zu lassen.

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