Widerrufsbelehrung muss produktnah platziert sein

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit dem Urteil vom 14.04.2005 (4 U 2/05), dass sich die Widerrufsbehlehrung bei einem eBay-Sofortkauf-Angebot in unmittelbarer Nähe des Produktes befinden müsse. Die Beklagte...

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auktionenDas Oberlandesgericht Hamm entschied mit dem Urteil vom 14.04.2005 (4 U 2/05), dass sich die Widerrufsbehlehrung bei einem eBay-Sofortkauf-Angebot in unmittelbarer Nähe des Produktes befinden müsse. Die Beklagte „T GmbH“ bot die Belehrung hingegen unter dem Link „mich – Angaben zum Verkäufer“ zur Einsicht an. Dies sei nach Ansicht der Richter nicht ausreichend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (hier: §§ 3, 4 Nr.11 UWG). Kein Internet-Nutzer vermute unter dem genannten Link eine Belehrung zum Widerspruchsrecht, das Verhalten der GmbH sei unlauter.Links:http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/hamm/j2005/4_U_2_05urteil20050414.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Online-Geschäfte stellen in aller Regel Fernabsatzverträge dar. Somit ist jeder Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einzuräumen und ihn deutlich darauf hinzuweisen. Andernfalls verhält er sich gesetzeswidrig und erfüllt auch den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs.

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