Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06), dass eine Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht nur über seine Pflichten im Widerrufsfall, sondern auch ausführlich über seine Rechte aufklären muss. Wenn die Belehrung nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht, muss sie zwingend den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Fall aus dem Bereich der Haustürgeschäfte. Ein Handelsvertreter hatte dem beklagten Verbraucher ein Angebot über Fassaden- und Fassadenputzarbeiten unterschreiben lassen, welches später durch den Unternehmer angenommen wurde. Erst nach der abgelaufenen 2-Wochen-Frist machte der Verbraucher dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Zu Recht, wie die Richter nun entschieden. Da die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, habe die Frist nicht zu laufen begonnen. Der Verbraucher wurde hier nicht ausreichend informiert, da er nicht über das Recht, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen zu können, belehrt worden war.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=220975
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Urteil des BGH zeigt wieder, wie genau es die Rechtsprechung mit den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nimmt. Bereits geringste Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften führen zur Nichtigkeit der Belehrung, mit der Folge, dass die Frist für den Widerruf nicht beginnt. Verbraucherschutz wird hier groß geschrieben. Der Unternehmer sollte also peinlichst genau darauf achten, dass seine Belehrungen den Anforderungen gerecht werden. Es empfiehlt sich ggf., die eigene Belehrung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
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