Das Kammergericht Berlin entschied mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (5 W 156/06), dass die Widerrufsfrist bei Vertragsabschlüssen per Internetauktion statt der bislang verbreiteten 14 Tagen tatsächlich einen Monat beträgt und diese Frist frühestens mit erfolgter Belehrung beginnt. Dieser recht merkwürdig anklingende Tenor stützt sich allerdings auf die Rechtsauffassung, dass vor Vertragsschluss eine wirksame Belehrung über die Widerrufsfrist bei Internetauktionen nicht erfolgen könne, da hier der Käufer das mit Einstellung erklärte Angebot des Verkäufers erst annehme und ersterer nicht in Textform über seine Widerrufsrechte aufgeklärt werden konnte. Komme es jedoch – wie bei Verträgen in Onlineshops – zum Angebot durch Bestellung des Kunden, so reiche die Widerrufsbelehrung durch Bestätigung des Verkäufers per eMail zur Einhaltung der Textform aus.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/26/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der vorliegende Beschluss des KG Berlin nimmt erstmalig an, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht auf der Auktionsseite nicht die Textform (§ 126b BGB) erfülle und somit erst nach Vertragsschluss mit Übersendung der Ware erfolge. Für diesen Fall sieht § 355 II BGB allerdings die Monatsfrist vor. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Ansicht des KG Berlin durchsetzt. Betreibern von ebay-Shops ist jedoch anzuraten, die Widerrufsbelehrung vorsichtshalber auf die Monatsfrist umzustellen und als Fristbeginn „frühestens ab Erhalt der Ware“ anzugeben, da bei fehlender Belehrung nach Vertragsschluss per eMail auch der Warenzugang noch keinen Fristbeginn auslöst.
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