Widerrufsrecht: EuGH soll über Versandkostenerstattung entscheiden

Nach deutschem Recht kann der Käufer im Fernsabsatz nach Ausübung seines Widerrufsrechtes zwar den Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, nicht jedoch die Versandkosten für die Auslieferung der Ware. Ein...

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Nach deutschem Recht kann der Käufer im Fernsabsatz nach Ausübung seines Widerrufsrechtes zwar den Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, nicht jedoch die Versandkosten für die Auslieferung der Ware. Ein Verbraucherverband hat hiergegen Klage erhoben und gewonnen. Der Händler ist vor den BGH gezogen, welcher die Frage nun dem EuGH zur Entscheidung vorlegte.

rechte_urheber_10Die Frage der Erstattung von Versandkosten ist nur hinsichtlich der Rücksendung zum Verkäufer geregelt (§ 357 II BGB). Ob der Käufer jedoch auch die Hinsendekosten ersetzt verlangen kann, ist nicht ausdrücklich festgelegt. Häufig wird hier von Seiten der Versandhändler argumentiert, nach § 346 BGB seien nur die „empfangenen Leistungen zurückzugewähren“. Da jedoch die Versandkosten letztendlich beim Transportunternehmen landen, müsse eine Rückerstattung an den Käufer im Falle des Widerrufs ausscheiden.

Sowohl 1. als auch 2. Instanz sah dies jedoch anders und verurteilte den Versandhändler dazu, zukünftig auch die Hinsendekosten zurückzuerstatten. Hiergegen wandte sich der Händler mit seiner Revision an den Bundesgerichtshof.

Dieser entschied nun mit Beschluss heutigen Datums (01.10.2008, VIII ZR 268/07), dass die Frage vom EuGH zu entscheiden sei, da maßgebliche Regelung für die Auslegung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften nun einmal die EU-Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG sei. Der Senat tendiert jedoch in seiner Entscheidung in die Richtung, dass der Käufer die Hinsendekosten NICHT erstattet verlangen kann, da in § 357 BGB allein von Rücksendekosten die Rede ist und damit klar wird, dass der Gesetzgeber auch nur diese Kosten als erstattungsfähig ansieht.
Links:Pressemitteilung des BGH

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Shopbetreiber sollten hinsichtlich der Erstattung der Hinsendekosten selbst entscheiden. Da eine offene Rechtslage besteht, kann man sich im Zweifelsfall auf einen Prozess mit dem Käufer einlassen; der Streitwert jedenfalls ist überschaubar. Wer allerdings auf Kulanz setzt, erstattet auch die vom Käufer gezahlten Versandkosten zurück.

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