Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 22.06.2009 (Az.: 9 U 111/08) entschieden, dass ein Verbraucher nicht bereits dann schon zwangsweise ein unbefristetes Widerrufsrecht gegen einen Unternehmer hat, wenn der Unternehmer ein inkorrektes amtliches Muster der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte verwendet, indem der Fristbeginn nicht richtig ausgewiesen wurde.
Hintergrund:
Am 06.07.2007 haben die hier Beteiligten Parteien einen Darlehnsvertrag geschlossen. Der Darlehnsnehmer wurde am selben Tag über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Unternehmer verwendete das zu dem Zeitpunkt aktuelle Muster der Widerrufsbelehrung gem. der Anlage zur BGB-InfoV. Das Muster war aber hinsichtlich des Fristbeginns des Widerrufs falsch. Nach ca. 4 Monaten trat der Kläger dann vom Darlehnsvertrag zurück und verlangte eine Rückgewähr der bis dato erfolgten Leistungen. Dabei gab der Kläger an, dass auf Grund der fehlerhaften Belehrung, kein Fristende eingetreten sei.
Das OLG wies die Klage zurück.
Begründung des Gerichts: Als Begründung wurde von den Richtern festgestellt, dass eine dem gesetzlichen Muster entsprechende Widerrufsbelehrung wirksam sei und mit ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Verbraucher die Frist beginnt. Eine Abweichung hiervon kann nur dann gesehen werden, wenn es eine einzelfallsabhängige Änderung des individuellen Sachverhalts bewirken würde. Dem Kläger wäre im Falle der Unsicherheit bezüglich des abgeschlossenen Vertrags, zumutbar gewesen wenige Tage nach Ablauf der normalerweise wirksamen, 14-Tägigen Frist, seinen widerruf zu erklären, wenn die eigentliche Frist unklar gewesen wäre. Somit hätte der Kläger hier nicht später als 2-3 Tage nach dem 20.07.2007 widerrufen müssen um noch schutzwürdig zu sein. Ein Widerruf vom 28.11.2007, wie im vorliegenden Fall sei jedoch keineswegs vertretbar.
Es ist für den Unternehmer nicht als zumutbar anzusehen, dass dieser davon ausgehen müsste, dass auch ca. vier Monate nach Vertragsschluss und vor allem bereits erfolgter Leistungsbewirkung, noch ein Widerrufsrecht des Vertragspartners bestehen würde.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Auch wenn das Urteil dahingehend gedeutet werden könnte, dass Abweichungen in der Widerrufsbelehrung als unproblematisch angesehen werden können, solange diese dem amtlichen Muster der BGB-InfoV entsprechen, sollte ein Unternehmer stets darauf achten, dass die eingesetzten Widerrufsbelehrungen korrekt und fehlerfrei sind. Falls Verbraucher versuchen sollten ihre Widerrufsrechte deutlich nach Ablauf der Frist geltend zu machen, ist es empfehlenswert die genauen Einzelfälle rechtlich zu analysieren.
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