Mit der Neureglung des Verbraucherschutzes, die am 04.08.2009 in Kraft getreten sind, haben sich ebenfalls schwerwiegende Änderungen des Widerrufrechts von Dienstleistungsverträgen ergeben. Seit dem Zeitpunkt der Änderung des §312d Abs. 3 BGB, kann das Wiederrufsrecht nur noch durch ausdrücklichen Wunsch des Kunden erlöschen, nachdem der Vertrag beidseitig erfüllt wurde, der Kunde den vollen Preis gezahlt hat und die Leistung komplett erbracht wurde. Ein Erlöschen nach Zustimmung des Kunden vor dem Zeitpunkt der vollen Erfüllung ist somit ausgeschlossen. Der Kunde kann also auch nach Inanspruchnahme von Diensten noch widerrufen, muss jedoch den Wertersatz für die bereits erhaltenen Leistungen erbringen.
Änderungen: Auf Grund der neuen Regelung, müssen die Hinweise zum Erlöschen von Widerrufsrechten bei Dienstleistungen im Onlineshop folgendermaßen angepasst werden: Von der bisherigen Klausel zum Erlöschen des Widerrufsrechts in der Muster-Widerrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9): „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“ Zu: “Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ Nicht nur die Formulierung der Widerrufsbeleherung, sondern auch die technische Umsetzung muss angepasst werden. Auf Grund der neuen Regelung ist das Einholen der Einwilligung zum Erlöschen des Widerrufsrechts per Checkbox, wie es vorher oftmals der Fall beim Bestellungsablauf war, seit dem 04.08.09 nicht mehr möglich.Auswirkungen der Änderungen: Die bislang, rechtlich einwandfrei eingeholte Zustimmung des Kunden mit einer Formulierung, wie der folgenden, ist nicht mehr wirksam: [ ] Ja, ich bin ausdrücklich einverstanden, dass Sie die Domain registrieren, und dass mein Widerrufsrecht durch diese Zustimmung erlischt. Die genaue Änderung des neuen § 312d Abs. 3 BGB nach dem aktuellen Gesetz lautet nun: „(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“ Auf Grund der Änderungen wird nun eine Tendenz dahingehend zu erwarten sein, dass Dienstleistungen nur noch gegen Vorkasse erbracht werden, da die Unternehmen kein Interesse daran haben werden, eine Leistung zu erbringen und danach einen Nachteil zu erlangen, weil der Kunde nach vollständiger Erbringung dieser, von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht. Auch im Bereich der Downloads wird es zu Änderungen kommen. Wenn bislang ein Downloadangebot mehrheitlich als Dienstleistung angeboten wurde, um sich mit dem Erlöschen des Widerrufsrechts absichern zu können, wird zu erwarten sein, dass dieses künftig wieder als Ware kategorisiert wird.
Hier bleibt fraglich, ob auf Waren solcher Art der Grundsatz „zur Rücksendung nicht geeignet“ anwendbar sein wird. Auf Grund der Neuregelung wird es ebenfalls eine Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung geben.
Links:Bericht auf shopbetreiber-blog.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Neuregelung betrifft alle Shops, die Dienstleistungen anbieten. Hier hat die Änderung Auswirkungen sowohl auf die Widerrufsbelehrung, als auch auf den Bestellablauf. Vor allem betroffen sind Verkäufer von Mobilfunkgeräten, die auch Mobilfunkverträge vermitteln, Computerhändler, die ebenfalls Installationsservices anbieten, Anbieter von Domainregistrierungen, Fotoarbeiten oder auch einfachen Downloads, sofern diese bislang als Dienstleistungen gewertet wurden.
Es empfiehlt sich die Änderungen umgehend zu implementieren, da es hier vor allem in naher Zukunft, zu Abmahnwellen kommen könnte. Manche Abmahner könnten sich sogar bereits genaue Strategien überlegt haben.
Zu den genauen Anforderungen im Einzelfall sowie den Möglichkeiten sich, trotz der neuen Regelung, genügend abzusichern beraten wir sie gern. Auch in Fragen der Kategorisierung von Downloadangeboten stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
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