Wiedergabe von Abstracts kann zulässig sein

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit dem Urteil vom 11.12.2007 (11 U 75/06), dass es unter Umständen zulässig sein kann, Kurzfassungen von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) wiederzugeben, ohne zuvor entsprechende...

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Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit dem Urteil vom 11.12.2007 (11 U 75/06), dass es unter Umständen zulässig sein kann, Kurzfassungen von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) wiederzugeben, ohne zuvor entsprechende Einwilligungen der Vefasser eingeholt zu haben.

werkeEs bestehen zwar keine Zweifel daran, dass es sich bei den Texten um persönliche geistige Schöpfungen i.S.v. § 2 II UrhG und damit um geschützte Sprachwerke nach § 2 I Nr.1 UrhG handelt, eine Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die streitbefangenen sei jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen, stellten die Richter fest. Bei den Kurzfassungen der Rezensionen handele es sich nämlich nicht um unfreie Bearbeitungen, sondern um freie Benutzungen nach § 24 Abs.1 UrhG, da es sich vorliegend um ein aus dem Originaltext heraus geschaffenes selbstständiges Werk handelt. Die schöpferische Leistung der Abstract-Verfasser bestehe darin, auf knappstem Raum den wesentlichen Inhalt der deutlich umfangreicheren Original-Rezensionen wiederzugeben. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liege somit nicht vor. Ebenso konnten die Richter auch keine Marken- oder Wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlungen feststellen. Die Klage gegen das Unternehmen, welches auf einer Website Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vorstellt, Buchempfehlungen ausspricht und dafür die strittigen Abstracts verwendet, wurde somit abgewiesen.Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wird ein fremdes Werk zur Schaffung eines neuen oder ähnlichen Werkes verwendet, so ist es im Urheberrecht entscheidend, ob es sich dabei um eine freie Benutzung oder eine unfreie Bearbeitung handelt. Maßgebend für die Abgrenzung ist grundsätzlich, ob angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassen. Im Fall der Abstracts ist somit zu beurteilen, ob diese aufgrund eines eigenschöpferischen Schaffens einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalten, dass sie als selbständig anzusehen sind. Da das Abstract allerdings den Zweck hat, den Inhalt des Originalwerkes möglichst genau mitzuteilen, kann dieser Abstand hier vielmehr nur durch eine selbständige Gestaltung erreicht werden. Unternehmer, die sich also fremder Texte bedienen, sollten bei deren Wiedergabe darauf achten, dass die Individualität des Abstract umso größer ist, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entfernt. Zudem sollten Textpassagen aus dem Original nicht übermäßig verwendet werden.

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