Die World Intellectual Property Organization (WIPO) entschied mit dem Urteil vom 28.11.2005 (D2005-1027), dass eine Reihe von Domains wie z.B. „poloralphlaurn.com“ gegen die Namens- und Markenrechte der Polo Ralph Lauren Corporation, New York verstösst. Auf diese Weise wurden dem Unternehmen mit einem Schlag 40 Domains zugesprochen, die alle die Bezeichnungen wie „polo“ oder „Ralph Lauren“ beinhalteten. Die Domains waren zum Teil mit sogenannten Tippfehlern versehen, um so Internetnutzer auf die Seiten des Beklagten zu locken. Dies alleine reiche schon aus, um eine Bösgläubigkeit („bad faith“) anzunehmen, befanden die Richter.Links:http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2005/d2005-1027.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Streitigkeiten über dotCOM-Domains werden zum größten Teil bei der WIPO ausgetragen. Diese hat für den Anspruch auf Übertragung einer Domain drei Voraussetzungen bestimmt.