Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 22.09.2005 (I ZB 40/03) in einem Markenstreit zwischen einer Wort-/Bildmarke und einer Bildmarke zu entscheiden. Beide Parteien nutzen eine echsenartige Tierfigur für ihr Kennzeichen und verkaufen teils identische Waren. Da sich die beiden Marken allerdings schon dadurch maßgeblich unterscheiden, dass die Marke „Coccodrillo“ nicht nur aus der Abbildung, sondern zusätzlich aus einem Wort besteht, konnten die Richter keine Verwechslungsgefahr erkennen. Zudem trete bei der Wort-/Bildmarke die Abbildung der Tierfigur nicht in den Vordergrund und nehme eine untergeordnete Stellung ein.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e1640437447dc255df7ee7a1c206ea88&nr=34327&pos=0&anz=1
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Allein durch die zusätzliche Verwendung eines Wortes unterscheidet sich eine Bild-/Wortmarke bereits maßgeblich von einer Bildmarke, die ein ähnliches Bild benutzt. Vorausgesetzt, die Abbildung bildet nicht den tragenden Charakter der Kennzeichnung.
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