er Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 26.10.2006 (I ZR 37/04), dass der Wortbestandteil bei dreidimensionalen Marken nicht zwingend im Vordergrund stehen muss. Dies sei nur der Fall, wenn den daneben stehenden dreidimensionalen Ausstattungsmerkmalen keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage der Inhaberin der Marke „Lindt-GOLDHASEN“. Die Klägerin sah in Form und Farbe eines Konkurrenzprodukts eine Verletzung ihrer Rechte und verlangte Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz von der Beklagten, da diese ebenfalls einen in Goldfolie eingewickelten und sitzenden Schokoladenhasen mit einer – im Gegensatz zum Produkt des Klägers – nur aufgedruckten rot-braunen Schleife vetrieb. Hatten doch die Vorinstanzen die Klage zunächst abgelehnt, konnte der Senat nun allerdings Fehler in der Rechtsanwendung feststellen. Der Form und der Farbe des „Goldhasens“ komme eine hohe Kennzeichnungskraft zu. Bei einer Beurteilung der Zeichenähnlichkeit dürfen diese Merkmale nicht unberücksichtigt bleiben. Mit diesen Grundsätzen wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=BFC434247C51432DA462A31511252988&docid=198492&highlight=I+ZR+37%2F04
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Bei Wort-/Bildmarken gibt es den Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr eher an dem Wort- als an dem Bildbestandteil orientiert. Nach Ansicht des BGH ist bei dreidimensionalen Marken der Wortbestandteil allerdings nur dann ausschlaggebend für den Gesamteindruck, wenn den daneben gegebenen dreidimensionalen Ausstattungsmerkmalen keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt.
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