Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied mit dem Urteil vom 12.04.2006 (4 U 1790/05), dass dem Domainbetreiber der Internetseite «www.suess.de» keine Namensanmaßung vorzuwerfen sei. Der Kläger mit dem Familiennamen Süß konnte von dem Betreiber der Domain somit keine Unterlassung der Verwendung seines Namens verlangen. Da der Begriff zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre, fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Das Gericht betonte, dass nur der Träger eines unterscheidungskräftigen Namens ein berechtigtes Interesse habe, unter einer Top-Level-Domain aufzutreten. Das Besucher der Domain automatisch zu einem Erotik-Portal weitergeleitet werden, begründe auch keinen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der verständige Kunde wird annehmen können, dass es sich bei dem Betreiber der Seite auch um einen anderen Träger des Namens „Süß“ handeln kann. Wer allerdings eine mit einer „Catch-All-Funktion“ ausgestatteten Domain verwendet, die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger des Familiennamens in seinem Namensrecht, entschieden die Richter.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=178818
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich sollte der Unternehmer keinen fremden Namen in einer Domain-Adresse verwenden. Auch nach längerer Nutzung könnte ihm der Namensberechtigte die Internet-Adresse streitig machen. Der meist mühsam aufgebaute Bekanntheitsgrad der Adresse wäre verloren. Handelt es sich jedoch um Begriffe aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, hat der Unternehmer zumeist nichts zu befürchten, da es diesen Begriffen regelmäßig an der Unterscheidungskraft fehlt. Unterlassungsklagen laufen dann ins Leere.