Das Oberlandesgericht München hatte mit dem Urteil vom 7.11.2011 (29 U 3496/11) über einen Auskunftsanspruch gegenüber der Video-Plattform YouTube zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatten zwei Nutzer Filmausschnitte von „Werner Eiskalt“ ohne Zusammenhang und in schlechter Qualität bei der Video-PLattform eingestellt. Nach der Aufforderung des Rechteinhabers wurden die Videos allerdings zeitnah von YouTube entfernt.
Die Klägerin forderte allerdings auch von dem Betreiber der Seite, Auskunft über die Nutzerdaten zu geben, um diese zu identifizieren. Diesem Auskunftsbegehren verweigerte sich der Betreiber.
Zu Recht, wie das Gericht in München nun feststellte. Es liege keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße vor, sodass der Auskunftsanspruch nicht begründet sei.Links:Volltext bei OpenJur.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG setzt eine Rechtsverletzung in gewerlichem Ausmaße voraus. Damit besteht bei kleinen, unwesentlichen Verletzungen auf Seiten des Betreibers nur eine Löschungspflicht, nicht aber eine Pflicht zur Herausgabe der Nutzerdaten.
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