Youtube unterliegt vorerst im Rechtsstreit mit der GEMA

Das Landgericht Hamburg hat am Freitag, 20.4.2012 (310 O 461/10), ein erstes Urteil in dem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Videoportal Youtube gefällt. Dabei unterlag der Internetdienstleister....

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Das Landgericht Hamburg hat am Freitag, 20.4.2012 (310 O 461/10), ein erstes Urteil in dem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Videoportal Youtube gefällt. Dabei unterlag der Internetdienstleister.

news„Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt“, so die Pressemitteilung des Hamburger Gerichtes. Damit wurde eine Störer-Haftung grundsätzlich bejaht.

„Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.“

Damit besteht seitens YouTube eine Löschungspflicht, sofern ein Hinweis auf die Rechtsverletzung eingegangen ist. Gleichzeitig muß durch entsprechende Software sichergestellt werden, dass das geschützte Werk nicht nochmals hochgeladen wird. Unklar geblieben ist aber, welchen Ähnlichkeitsgrad der Upload erfüllen muß. Links:Pressemitteilung des LG Hamburg

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die GEMA verwaltet die Rechte von unzähligen Musikurhebern. Schon seit Längerem währt dabei ein Streit mit dem Video-Portal Youtube über eine entsprechende Vergütung und Nutzung der Werke. Nunmehr hat der Rechteverwerter einen Teilsieg errungen. Es ist aber davon auszugehen, dass Berufung eingelegt wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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