Zeitschriftenbeilage von T-Online ist nicht wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in dem Urteil vom 24.02.2005 (3 U 173/04) mit der Rechtmäßigkeit einer Zeitschriftenbeilage der Firma T-Online zu beschäftigen. Der achtseitige Prospekt warb auf...

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kundenDas Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in dem Urteil vom 24.02.2005 (3 U 173/04) mit der Rechtmäßigkeit einer Zeitschriftenbeilage der Firma T-Online zu beschäftigen. Der achtseitige Prospekt warb auf der Titelseite mit dem Slogan „Schnurlos-Tastatur für 0.- €*“. Der Sternchenverweis erläuterte nicht die Details des Angebotes, sondern benannte die entsprechenden Seiten im Prospekt, auf der die angekündigten „Vorteilspakete“ zum Vertragsabschluss im einzelnen dargestellt waren. Ein Konkurrent befand diese Werbung für unlauter im Sinne des UWG, da der Kunde hier absichtlich getäuscht und verwirrt werde. Er forderte dementsprechend die Unterlassung, doch das Gericht wies den Anspruch zurück. Die Richter bestätigten, dass blickfangmäßig herausgestellte Angaben nicht unrichtig oder für den Verkehr auch nur missverständlich sein dürfen. Die vorliegende Darstellung lasse bei dem Verbraucher allerdings keinen Zweifel daran, dass das angepriesene „Vorteilspaket“ nicht schon an dieser Stelle angeboten werde, sondern dass es sich nur um eine erkennbar skizzierte Vorankündigung handelt.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050134.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bezüglich Werbung gilt der Grundsatz der Klarheit und Wahrheit. Werbung darf auf keinen Fall irreführend sein. Die Frage, wann Irreführung vorliegt, muss am Einzelfall untersucht werden. Unternehmer sind also gehalten, ihre Werbemaßnahmen sorgsam auszuwählen und zu gestalten.

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