Das Bundesverfassungsgericht entschied mit dem Beschluß vom 02.02.2006 (1 BvR 1868/05), dass die zivilrechtliche Nachhaftung des Verlegers nach Verlagsveräußerung verfassungsgemäß ist. Der Beschwerdeführer sah sich aufgrund der unbeschränkten Haftung aus einem vor Verlagsveräußerung abgeschlossenen Vertrag in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 I GG verletzt. Vor Allem, da es ihm nach der Veräußerung nicht mehr möglich sei, auf die Erfüllung des Vertrags noch selbst Einfluss zu nehmen. Die Beschwerde wurde von dem Bundesverfassungsgericht allerdings nicht zugelassen, da eine unrichtige Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts durch die angegriffenen Entscheidungen nicht vorliege. Eine verfassungswidrigkeit sei nicht zu erkennen, sodaß die Beschwere keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Beschwerdeführer wende sich in der Sache vielmehr gegen die bestehende Rechtslage und fordere die Einführung einer Nachhaftungsbeschränkung im Urheber- und Verlagsrecht. Da das geltende Recht insoweit aber kein verfassungsrechtlich relevantes Defizit aufweise, bestehe ein Anspruch auf Tätigwerden des Gesetzgebers nicht, befanden die Richter. Die als „lebenslang” und somit als verfassungswidrig gerügte Nachhaftung des Veräußerers sei zudem keineswegs unbegrenzt, da auch hier die schuldrechtlichen Verjährungsregelungen greifen und es den Vertragspartnern im Rahmen der Privatautonomie freistehe, etwaige Regelungen in ihre Verträge miteinzubeziehen.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/17/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Es ist ein privatrechtliches Prinzip, dass die Auswechslung eines Schuldners grundsätzlich der Zustimmung des Gläubigers bedarf. Unternehmer sollten allerdings wissen, dass im Handelsrecht seit dem 18.03.1994 ein Enthaftungsprivileg besteht (§§ 25, 26 HGB), wonach der Veräußerer eines Handelsgewerbes nur für Verbindlichkeiten haftet, die vor dem Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister fällig geworden sind.
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