Das Amtsgericht Meldorf hatte sich in dem Beschluss vom 11.7.2011 (83 C 568/11) mit der Zulässigkeit und den Grenzen einer Videoüberwachung auf dem privaten Grundstück auseinanderzusetzen.
Anlass der Entscheidung ist der Streit zweier Nachbarn, deren Verhältnis durch Streitigkeiten, die in Strafanzeigen gipfelten, nachhaltig gestört ist. Da der PKW des Beklagten mehrfach beschädigt wurde, installierte er zwei Überwachungskameras. Diese verbargen sich jeweils hinter schwarz getönten und dadurch blickdichten Kuppeln aus Kunststoff. Durch diese Kameras sah sich nunmehr die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
Die Verletzung rühre insbesondere daher, dass die Kameras auch die Zuwegung zu seinem Grundstück, zu deren Benutzung er kraft seines Wegerechts berechtigt war, erfassten. Die Kameras hätten wahrscheinlich sogar das Grundstück des Beklagten selbst erfasst. Die Richter stellten sodann Folgendes fest:
- Der berechtigte Benutzer eines fremden Grundstücks muß es nicht hinnehmen, einer Videobeobachtung ausgesetzt zu werden.
- Der Einsatz einer nicht sichtbaren weil verdeckten Kamera rechtfertigt die Besorgnis einer Überwachung sämtlicher aus dieser Position sichtbarer Flächen.
- Ist eine solche Kamera von Orten sichtbar, die nicht überwacht werden dürfen (also außerhalb des Privatgrundstückes liegen), so hat der Benutzer sichzustellen, dass diese Flächen keinesfalls erfasst werden.
Damit gaben die Richter der Klage statt. Der Anspruch auf Entfernung der Kameras war in diesem Fall begründet.Links:Volltext bei JurPC.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Videoüberwachung des Firmengrundstückes ist grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass insbesondere bei Kameras, die nur erahnt werden können, da sie hinter getönten Scheiben angebracht sind, nur das eigene Grundstück erfasst wird. Für den Unternehmer gilt, dass die allgemeinen Persönlichkeitsrechte sowie die besonderen Rechte der Arbeitnehmer stets zu wahren sind.