Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte mit dem Urteil vom 8.5.2012 (11 O 2608/12) über die Beanstandung einer Online-Bewertung zu entscheiden. Dabei wurden auch die Prüfungspflichten des Betreibers konkretisiert.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Bewertung eines Zahnarztes. Dieser setzte sich gegen einen Eintrag zur Wehr, in dem er als „fachlich inkompetent“ bezeichnet wurde. Die Bewertung wurde anonym abgegeben.
Der Zahnarzt stellte gegenüber dem Betreiber des Portales dar, dass er nach seinen Unterlagen eine Behandlung wie in dem Beitrag angegeben gar nicht durchgeführt habe und die Bewertung damit falsch und unzulässig sein muß. Der Betreiber fragte daraufhin lediglich beim User nach, der ohne Nachweis angab, dass sich der Vorfall wie angegeben ereignet habe. Damit beließ es der Betreiber.
Das Gericht gab nun aber den im Eilverfahren gestellten Antrag auf Unterlassung statt. Nach Auffassung der Richter hätte der Betreiber den Sachverhalt sorgfältiger prüfen müssen. So wäre vom Kunden der Nachweis einzufordern, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.Links:Verlag Dr. Otto-Schmidt
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wer es als Betreiber eines Online-Portales Fremden ermöglicht, einen bestimmten ‚content‘ zu veröffentlichen, kann u.U. für Rechtsverletzungen als Störer in Anspruch genommen werden. Diesbezüglich muß der Betreiber zwingend seine eigenen Prüfpflichten kennen und beachten.
Weitere Informationen zum Thema