Zugriff auf die Buchungsseite eine Fluggesellschaft unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte mit dem Urteil vom 24.10.2012 (5 U 38/10) über die Frage zu entscheiden, ob eine Reiseportal zur Vermittlung von Flügen auf die Buchungsseite einer...

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Das Oberlandesgericht Hamburg hatte mit dem Urteil vom 24.10.2012 (5 U 38/10) über die Frage zu entscheiden, ob eine Reiseportal zur Vermittlung von Flügen auf die Buchungsseite einer Fluggesellschaft zugreifen darf.

270006216eAusgangspunkt der Entscheidung ist eine Klage der bekannten Fluggesellschaft Ryanair. Diese forderte vom Beklagten, es zu unterlassen, zwecks der Vermittlung von Flügen auf die eigene Buchungsseite zuzugreifen, insbesondere, da die Vermittlung nicht von dem Unternehmen autorisiert wurde. Vielmehr hat Ryanair die gewerbliche Vermittlung in ihren AGB explizit ausgeschlossen und ihre Website bewusst so gestaltet, dass ohne vorherige Akzeptanz der AGB keine Buchung bzw. Buchungsvermittlung möglich ist.

Das Gericht gab der Klage statt, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Nach Auffassung der Richter verhalte sich der Beklagte wettbewerbswidrig, da er die Fluggesellschaft daran hindere, ihren Vertriebsweg nach eigenem Ermessen zu gestalten.Links:Verlag Dr. Otto-Schmidt

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die gezielte Behinderung eines Wettbewerbes ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig. Als Behinderung gelten dabei auch Maßnahmen, die die Ausgestaltung des Geschäftes des Konkurrenten gezielt beeinflussen.

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