Das Oberlandesgericht Köln hatte mit dem Beschluss vom 30.10.2007 über die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen durch Internet-Fotos zu entscheiden. Da sich diese im Raum der europäischen Gemeinschaft nach der EuGVVO richte, seien bei schädigen Ereignissen wie beispielsweise einer Urheberrechtsverletzung neben den Wohnsitzgerichten die Gerichte des Landes international zuständig, in denen das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder einzutreten droht. Da die Antragsstellering im zu entscheidenden Fall allerdings keinen Wohnsitz in Deutschland hatte, musste das Gericht prüfen, ob ein Urheberrechtsverstoß im Internet als in Deutschland eingetreten gilt. Dass die streitgegenständliche Internetseite global und damit auch in Deutschland abgerufen werden könne, erfülle die Voraussetzung jedenfalls nicht, stellten die Richter fest. Der Erfolgsort sei bei Internet-Streitfällen nur dann im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll. Da sich im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot im Internet aber nicht an Abnehmer in Deutschland wendet, die Top-Level Domain „uk“ verwendet wird und die Internet-Seite zudem nicht in deutscher Sprache abrufbar ist, sei dies nicht gegeben. Das Gericht erklärte sich somit für nicht zuständig und wies den Antrag zurück.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070202.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Im Ausland begangene Rechtsverletzungen sind in der Praxis nur schwer zu verfolgen. Auch wenn hier in der Theorie Ansprüche bestehen und durchsetzbar sind, ist es mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, den im Ausland ansässiggen Verletzer zu verklagen. Es besteht zudem ein hohes Kostenrisiko, da eine Korrespondenz mit ortsansässigen Rechtsanwältem i.d.R. unerlässlich ist.
Weitere Informationen zum Thema