Zum unerlaubten Filesharing im Internet

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem Beschluss vom 21.3.2012 (1 BvR 2365/11) über einen Fall des unerlaubten Filesharings zu befinden. Dabei war der Beschwerdeführer ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie...

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Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem Beschluss vom 21.3.2012 (1 BvR 2365/11) über einen Fall des unerlaubten Filesharings zu befinden. Dabei war der Beschwerdeführer ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter.

downloadIm vorliegenden Fall wurde der Beamte von der Musikindustrie zunächst auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nachdem im Laufe des Verfahrens aber unstreitig festgestellt wurde, dass dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse
Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Kläger zwar ihren
Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht gab der Klage statt. Ebenso das Oberlandesgericht, welches die Berufung zurückwies und die Revision nicht zugelassen hatte. Letzteres wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert. Vorliegend sei die Revision zwingen zuzulassen, da die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet werde. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei eine höchstrichterliche Entscheidung damit notwendig.

Die Sache wurde daher wieder an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.Links:Pressemitteilung des BVerfG

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Offene W-Lan-Netze oder die Verwendung des Online-Anschlusses durch fremde Dritte sind regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten in Filesharing-Fällen. Wir raten daher regelmäßig dazu, die Netzwerke gegen unbefugte Nutzung zu sichern.

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