Das Oberlandesgericht Celle hatte mit dem Beschluss vom 8.03.2012 (13 W 17/12) über die Frage zu entscheiden, wann eine Webseite als schutzfähig im Sinne des Urheberrechts ist.
Es sei allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz zukommen kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Dies sei davon abhängig, ob eine „erforderliche Schöpfungshöhe“ erreicht wird. Im strittigen Fall allerdings verneinten die Richter diese Frage.
Wenn weder die Farbauswahl oder die Farbkombination, noch die Anordnung der Bilder und Grafiken der Webseite eine Originalität verleihen, die nahezu als einzigartig bewertet werden kann, sei ein urheberrechtlicher Schutz nicht gegeben. Vorliegend gehe die Gestaltung der Internetseite nach Auffassung der Richter nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten sei. Links:Volltext bei JurPC
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Zwar ist es wie die Richter darlegten grundsätzlich möglich, dass ein Webdesign urheberrechtlichen Schutz genießt. Dies ist aber nur in besonderen Ausnahmen der Fall. Die Gestaltung muß sich deutlich von dem, was heutzutage als üblich anzusehen ist, abheben können.
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