Zur Auskunfts- und Rückrufverpflichtung bei Verstoß gegen LGPL-Lizenz

Das Landgericht Bochum hatte sich mit der Entscheidung vom 20.1.2011 (8 O 293/09) mit den rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung einer LGPL (Lesser General Public License) zu befassen. Ausgangspunkt...

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Das Landgericht Bochum hatte sich mit der Entscheidung vom 20.1.2011 (8 O 293/09) mit den rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung einer LGPL (Lesser General Public License) zu befassen.

99af3fe49bAusgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Stoftwareherstellers, der ein Programm unter den Bedingungen der LGPL-Lizenz in das Internet eingestellt hatte. Diese sind insbesondere Namensnennung des Entwicklers, Offenlegung des Quellcodes und Beifügung einer Kopie der LGPL.

Nun hatte allerdings der Beklagte – ebenfalls Softwarehersteller – das Programm des Klägers ohne Einhaltung der LGPL-Bedingungen in eine eigene Software eingebaut und diese sodann vertrieben. Der streitgegenständliche Sachverhalt entzündete sich nun daran, dass die Software des Beklagten auch nach Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärungen weiterhin im Handel erhältlich war. Der Kläger meldete Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Lizenz sowie Auskunftsansprüche an.

Die Richter am Landgericht Bochum befanden die Auskunftsansprüche für begründet. Die Erwiderung des Beklagten, die streitgegenständliche Software erfülle in dem vertriebenen Produkt keine Funktion mehr und sei nur versehentlich nicht herausgenommen worden, ließ das Gericht damit nicht gelten.

Gleichwohl konnte der Kläger seine Zahlungsansprüche nicht durchsetzen. Die Richter stellten fest, dass der Beklagte der Unterlassungserklärung nicht zuwider gehandelt habe, da es sich bei den nach Abgabe der Erklärung verkauften Produkten um solche handelte, die bereits zuvor an die Einzelhändler ausgeliefert wurden. Eine Rückrufspflicht habe bzgl. dieser Waren nicht bestanden.Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Häufig wird Software nicht zu 100 % originär hergestellt. Vielmehr werden regelmäßig kleine Programme wie Bauteile in einem „neuen“ Endprodukt zusammengeführt. Die Softwarehersteller haben dabei stets genau darauf zu achten, unter welchen Bedingungen die implementierte Software verwendet werden darf. In Zweifelsfällen raten wir an, sich mit dem Programmierer in Verbindung zu setzen, da andernfalls z.B. Schadensersatzansprüche im Rahmen einer Lizenzanalogie entstehen können.

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