Zur Beweislast beim Zugang einer Abmahnung

Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 21.12.2006 (I ZB 17/ 06) über die Frage zu entscheiden, wer für den Zugang einer Abmahnung die Beweislast trägt. Er kam...

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abmahnungDer Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 21.12.2006 (I ZB 17/ 06) über die Frage zu entscheiden, wer für den Zugang einer Abmahnung die Beweislast trägt. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass es zu Mindest für die Kostenentscheidung in einem Wettbewerbsprozess für den Unterlassungskläger ausreiche, wenn er nachweisen kann, dass er die Abmahnung abgesendet hat. Behauptet der Beklagte, er habe die Abmahnung nicht erhalten, so könne dies allein nicht zu einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO führen, die dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegen würde. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte auf die Klageerhebung hin eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben. Da er nach eigenen Angaben aber vor dem Klageverfahren keine Abmahnung erhalten hatte, forderte er, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Dem hielten die Richter allerdings entgegen, dass in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass der Abmahnende den tatsächlichen Zugang eines vorprozessualen Abmahnschreibens nicht zu beweisen hat und dass das Risiko des Verlustes eines solchen Schreibens vielmehr vom Verletzer zu tragen ist.Links:http://lexetius.com/2006,4092

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Gegen Wettbewerber, die sich z.B. durch irreführende Werbung unlauter verhalten, sollten immer zuerst im Wege der Abmahnung vorgegangen werden. Zum einen ist dies eindeutig der schnellere und unbürokratischere Weg, zum anderen hat der Konkurrent auch die Kosten des Verfahrens (Abmahngebühren) zu tragen, insofern er der Abmahnung nicht entgegentritt. Anders ist dies, wenn ohne vorherige Abmahnung Klage erhoben wird. Bei sofortigem Klageanerkenntnis trägt nach § 93 ZPO der Kläger die Verfahrenskosten.

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