Zur Haftung von Google als Hostprovider

Das Landgericht Berlin hatte mit dem Urteil vom 05.04.2012 (27 O 455/11) über die Klage gegen Google als Hostprovider zu entscheiden. Zur Frage stand, ob das Unternehmen für...

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Das Landgericht Berlin hatte mit dem Urteil vom 05.04.2012 (27 O 455/11) über die Klage gegen Google als Hostprovider zu entscheiden. Zur Frage stand, ob das Unternehmen für persönlichkeitsrechtverletzende Äußerungen haftet, die innerhalb des angebotenen Geosuchdienstes ergehen.

markenueberwachung_01Bekanntermaßen betreibt Google einen Geosuchdienst, der es ermöglicht, im Internet Orte, Hotels und andere Objekte zu suchen, um deren Position dann auf einer Karte anzuzeigen. Kombiniert ist dieser Internetdienst mit der Möglichkeit, anonym persönliche Stellungnahmen zu den angezeigten Suchergebnissen („Erfahrungsberichte“) abzugeben.

In einem solchen Erfahrungsbericht fanden sich nun über den Kläger Aussagen wie „…der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten…“, weshalb dieser Google zur Entfernung des Beitrages aufforderte.

Zur Verantwortlichkeit von Google als Hostprovider legte das Gericht deshalb nun im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung fest:

„Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Nach Auffassung des LG Berlin sind die höchstrichterlichen Grundsätze zur Störerhaftung des Hostproviders auf die „Erfahrungsberichte“ bei GoogleMaps zu übertragen.

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