Das Landgericht Bamberg hatte mit dem Urteil vom 28.11.2012 (1 HK O 29/12) über die Frage zu befinden, ob auch auf Verkaufsplattformen die Pflicht besteht, die vollständigen Impressumsangaben darzustellen.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die gegen einen Händler von Grills und Grillzubehör ergangene Abmahnung. Dieser bot auf mehreren Verkaufsplattformen im Internet eine Vielzahl von Artikeln an. Dabei fehlte es aber an den vollständigen Angaben entsprechend § 5 Telemediengesetz (TMG). Häufig waren nur Anschrift und E-Mail Adresse angegeben.
Dem im Klageverfahren weiterverfolgten Unterlassungsbegehren wurde stattgebeben. Die Richter stellten fest, dass auch bei der Verwendung von Verkaufsplattformen die Pflicht bestehe, ein vollständiges Impressum darzustellen.Links:Volltext bei JurPC
Wichtig für den IT-Unternehmer:
„Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbar Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post erfolgen.“ Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss damit neben einer E-Mail-Adresse ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg angeboten werden. Dies kann eine Telefonnummer oder auch ein Kontaktformular sein.
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