Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 27.3.2012 (VI ZR 144/11) über die Haftung eines RSS-Feed-Betreiber zu entscheiden, der auch Inhalte anderer Medien veröffentlicht.
In dem vorliegenden Fall wurde der Betreiber eines deutschen Informationsportals verklagt. Dieser stellte Nachrichten zur Verfügung, die er per RSS-Feed aus anderen Medien bezog. Hierunter auch ein Auszug aus der BILD, „Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang“, inklusive eines heimlich aufgenommenen Bildes von H.
Im Auftrag von H wurde der Betreiber daraufhin auf Unterlassung und Zahlung der enstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Klagebegehren blieb aber ohne Erfolg.,
Die Richter stellten fest, dass der Betreiber eines Informationsportals, auf dem erkennbar fremde Nachrichten dargestellt werden, nicht verpflichtet ist, die Mitteilungen jeweils auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Der Betreiber kann erst verantwortlich gemacht werden, nachdem er auf die Verletzung hingewiesen wurde. Links:Verlag Dr. Otto-Schmidt
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Entsprechend den zur Provider-Haftung entwickelten Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof hier entschieden, dass für den Betreiber des RSS-Feed eine Haftung für fremde Inhalte erst in Betracht kommt, wenn er auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Eine weitgehende Prüfungspflicht besteht damit nicht. Dies ist auch im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung zu begrüßen.
Weitere Informationen zum Thema