Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte mit dem Urteil vom 24.04.2006 (1 Ss 449/05) über die Strafbarkeit eines Internetauftrittes zu entscheiden. Ein Kommunikationsdesigner war wegen des Verbreitens von Propagandamitteln und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie wegen Zugänglichmachens volksverhetzender Schriften angeklagt. Die Richter stellten zunächst fest, dass ein Linksetzer, der verbotene Inhalte wie z.B. rechtsradikale Propaganda im Internet zugänglich mache, dafür strafrechtlich grundsätzlich verantwortlich sei. Der Beklagte wurde in dem vorliegenden Fall dennoch freigesprochen, da er sich erfolgreich auf die Ausnahme des § 86 Abs. 3 StGB berufen konnte. Demnach sind Tatbestände, die die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit betreffen, von der Strafbarkeit ausgenommen. Ziel des Angeklagten sei es gewesen, sich für ein „freies, unzensiertes“ Internet einzusetzen. Zudem hatte er sich erkennbar von den fremden Inhalten distanziert, sodass die vorinstanzielle Würdigung des Falles nicht zu beanstanden sei.Links:http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1199620/index.html?ROOT=1182029
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Verlinkung auf rechtsradikale Propaganda oder ähnliche, verfassungswidrige Internetseiten ist grundsätzlich verboten und auch strafrechtlich verfolgbar. Unternehmer und Privatpersonen sollten davon regelmäßig absehen.
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