Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 15.11.2006 (21 O 22557/05), dass die Übernahme eines Zeitungsartikels im Internet gegen das Urheberrecht verstossen kann, insofern der Artikel als Schriftwerk gem. § 2 I Nr. 1 UrhG Schutz geniesst. Bei selbst verfassten Berichten sei dies regelmäßig der Fall, da es sich sodann um ein Werk handelt, welches auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung basiert. Fraglich ist der urheberrechtliche Schutz allerdings, wenn der streitgegenständliche Artikel selbst Abschnitte beinhaltet, die der Urheber nicht selbst geschaffen, sondern aus wiederum anderen Berichten übernommen hat. Im vorliegenden Fall verneinten die Richter eine Urheberrechtsfähigkeit, da hier durch die kreative Leistung bei der Auswahl, Zusammenstellung und Anordnung des Inhalts kein eigenes Werk geschaffen worden sei.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20060150.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die individuelle geistige Schöpfung kann bei Sprachwerken sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen. Auch wenn somit der erste Anschein zumeist für die Schutzfähigkeit von Zeitungsartikeln bestehen mag, kann diese nicht generell vermutet werden, insbesondere wenn substantiierte Tatsachen vorgetragen wurden, die die Schutzfähigkeit in Frage stellen.
Weitere Informationen zum Thema