Zur Zulässigkeit einer Domain mit geographischer Angabe

Das Oberlandesgericht Celle hatte mit dem Urteil vom 17.11.2011 (13 U 168/11) über die Klage eines Rechtsanwaltes zu entscheiden, der von einem Berufskollegen forderte, es zu unterlassen, unter...

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Das Oberlandesgericht Celle hatte mit dem Urteil vom 17.11.2011 (13 U 168/11) über die Klage eines Rechtsanwaltes zu entscheiden, der von einem Berufskollegen forderte, es zu unterlassen, unter der Bezeichnung „kanzlei-niedersachsen“ mit gleichlautender .de-Domain aufzutreten.

haftung_internet_03Der Kläger war der Auffassung, der Beklagte erwecke durch die Bezeichnung in irreführenderweise den Eindruck, seine „Mini-Kanzlei“ in Bad Harzburg habe in Niedersachsen eine Spitzenstellung. Außerdem bestehe Verwechslungsgefahr bezüglich der Staatskanzlei Niedersachsen. Der Kollege habe sich daher eines Wettbewerbsverstoßes schuldig gemacht.

Die Richter wiesen die Klage – wie auch die Vorinstanz – ab.

Zur Beurteilung eines Wettberbsverstoßes sei festzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Adressat der Werbung, der ihr die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, die geschilderte Sachlage verstehen könne. Innerhalb dieses Rahmens sei eine Irreführung nicht festzustellen. Eine Assoziation zur „hoheitlich agierenden Staatskanzlei Niedersachsen“ werde nicht hervorgerufen. Auch verstehe der Referenzverbraucher die Bezeichnung „kanzlei-niedersachsen.de“ lediglich als eine anpreisende Darstellung zur Kennzeichnung des Landes, in dem die Kanzlei ihren Sitz hat. Er wisse sehr wohl, dass es in Niedersachsen eine große Anzahl von Rechtsanwaltskanzleien gibt.Links:Volltext bei OpenJur.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bei der Verwendung von geographischen Angaben in einer Domain sind die Vorschriften des Wettbewerbsrechtes sowie des Marken- und Namensrechtes zu beachten. Für bestimmte Berufsgruppen wie Steuerberater oder Rechtsanwälte greifen außerdem noch weitere, berufsspezifische Regelungen. Klarheit besteht zumindest darin, dass die alleinige Verwendung regelmäßig eine Verletzung des Namensrechtes der jeweiligen Stadt oder Gemeinde darstellt (z.B. Hamburg.de oder .net). Die Kombination einer geographischen Angabe mit einem weiteren Begriff wird aber in den meisten Fällen nicht zu beanstanden sein.

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