Zur Zulässigkeit von Sammelauskünften durch Finanzbehörden

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit dem Urteil vom 23.2.2012 (5 K 397/10) über die Frage zu entscheiden, wann ein Sammelauskunftsersuch der Finanzbehörde gegenüber einem Internetverkaufsportal zulässig ist. Ausgangspunkt...

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Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit dem Urteil vom 23.2.2012 (5 K 397/10) über die Frage zu entscheiden, wann ein Sammelauskunftsersuch der Finanzbehörde gegenüber einem Internetverkaufsportal zulässig ist.

businessplan_05Ausgangspunkt der Entscheidung ist das Auskunftsersuchen einer Finanzbehörde gegenüber dem Betreiber einer Internethandelsplattform bezüglich der Verkäufe niedersächsischer Unternehmen in den Jahren 2007 bis 2009. Dabei sollten insbesondere solche Teilnehmer gefunden werden, dessen Umsätze über € 17.500 pro Kalenderjahr lagen. Mit anderen Worten, die Finanzbehörde wollte eine Liste derjenigen erhalten, die nicht mehr die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen können und damit der Umsatzsteuer grundsätzlich unterworfen sind. Dazu führte die Behörde aus:

„Im Rahmen umfangreicher Internetermittlungen der Steuerverwaltung wurde festgestellt, dass Nutzer von Internetplattformen, bei denen diese die Möglichkeit haben, Wirtschaftsgüter unter Pseudonymen zum Verkauf anzubieten, ihre steuerlichen Pflichten nicht immer ordnungsgemäß erfüllen. Im Vertrauen auf die durch die Pseudonyme geschaffene relative Anonymität der Verkaufstätigkeiten erklären viele Nutzer ihre an sich steuerpflichtigen Verkaufserlöse nicht oder nicht vollständig.“

Das Gericht befand das Auskunftsersuchen allerdings für rechtswidrig. Grundsätzlich unterliege das Auskunftsrecht allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen. So müsse die verlangte Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein.

Im vorliegenden Fall aber sei es in tatsächlicher Hinsicht der Klägerin nicht möglich, die Auskunft zu erteilen, da sie über keinen eigenen Zugriff auf die im Ausland befindlichen Server verfüge, auf denen die zur Auskunftserteilung benötigten Daten gespeichert sind.Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Eines wird hier deutlich: Die Finanzbehörden fassen verstärkt den Internet-Handel ins Auge und suchen dort nach nicht versteuerten Umsätzen. Insbesondere kleine bis mittelgroße Unternehmer werden hiervon Betroffen sein, da sie sich oftmals nicht über die steuerlichen Pflichten bewusst sind. Gegebenfalls ist hier fachlicher Rat einzuholen.

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