Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit Urteil vom 14.01.2005 (8 U 249/04), dass es Zwangsvollstreckungen kurz vor Stellung des Insolvenzantrages an ihrer Wirksamkeit fehlt, soweit hierdurch eine Gläubigerbenachteiligung entsteht. Vielmehr müssen die Gläubiger auch den erhaltenen Betrag an den Insolvenzverwalter zurückzahlen, wenn sie ihn bereits einen Monat vor der Stellung des Insolvenzantrages auf diesem Wege erhalten haben.Links:http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3714&ident=
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung, Beschlagnahme von Gegenständen, etc.) gegen einen insolventen Schuldner sollten stest mit dem Bewußtsein durchgeführt werden, dass die erlangten Beträge nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter wieder zurückgefordert werden können.
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