Zwischen Wein und Wasser besteht Warenähnlichkeit

Das Bundespatentgericht entschied mit dem Urteil vom 29.06.2006 (26 W (pat) 23/02), dass Wasser und Wein, bzw. Schaumwein hinreichende Berührungspunkte zur Begründung einer Warenähnlichkeit aufweisen. Zu Mindest bestehe...

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verwechslungsgefahr_01Das Bundespatentgericht entschied mit dem Urteil vom 29.06.2006 (26 W (pat) 23/02), dass Wasser und Wein, bzw. Schaumwein hinreichende Berührungspunkte zur Begründung einer Warenähnlichkeit aufweisen. Zu Mindest bestehe keine anbsolute Unähnlichkeit. Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Streit zwischen den Inhabern der Marken „Evian“ und „Revean“. Bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr stellte das Gericht zunächst fest, die die klangliche Ähnlichkeit der Bezeichnungen sehr groß sei. Auch habe sich die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke („Evian“, Mineralwasser) durch jahrelange intensive Benutzung erhöht. Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit seien sodann alle Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, wie insbesondere deren Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Ebenso ist zu beachten, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, etwa weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. Insofern sei eine gewisse Ähnlichkeit der strittigen Waren zu bejahen. Die Beschwerde des Inhabers der Marke „Revean“ gegen das Urteil der Vorinstanz wurde somit zurückgewiesen, die Marke ist aus dem Register zu löschen.Links:http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&sid=0cee218977ad44a236ada3d8e295806c&nr=989&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Bundesgerichtshof konkretisierte in einem Urteil den Begriff der Warenähnlichkeit. Demnach weisen Waren oder Dienstleistungen enge Berührungspunkte auf, wenn die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein könnten, sie stammten zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. In einem älteren Urteil (I ZR 34/98) stellte er bereits fest, dass Wein und Wasser warenähnlich sind.

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