Abmahngefahr: Auch Amazonhändlern drohen Abmahnungen

Nicht nur Händler erfreuen sich an den steigenden Umsatzzahlen durch Amazon Verkäufe, sondern auch die Abmahnbranche. In letzter Zeit ist eine verstärke Abmahnbewegung gegen Amazon Händler spürbar. Vor...

2438 0
2438 0

Nicht nur Händler erfreuen sich an den steigenden Umsatzzahlen durch Amazon Verkäufe, sondern auch die Abmahnbranche. In letzter Zeit ist eine verstärke Abmahnbewegung gegen Amazon Händler spürbar. Vor allem die 14-Tägige, unklar geregelte Widerrufsfrist, sowie das am 01.03.2009 neu eingeführte Katalogisierungsverfahren der Plattform bietet genügend Angriffsfläche für Abmahnungen.

556c570c51Überblick über die Rechtslage:
Was die Widerrufsfristen bei Amazonverkäufen angeht, ist die Rechtslage sehr unklar. Die Rechtsprechung hat hierzu bislang keine ersichtlich einheitliche Stellung bezogen. Die Abwicklung des Geschäfts bei Amazon bietet nicht die erforderlichen Informationen, wann der Vertrag genau geschlossen wurde. Dieses führt dazu, dass die Fristen für den Widerruf nicht genau kalkuliert werden können und der Verbraucher sich nicht auf einen genauen Zeitrahmen berufen kann. Dieses ist für Mitbewerber oftmals ein Abmahngrund. Desweiteren ist das erwähnte, neue Katalogisierungsverfahren, welches von Amazon eingeführt wurde ein Verursacher von markenrechtlichen Verstößen. Durch das neue System wurde die Angaben über die Produkte in den Kategorien „Haus, Küche sowie Garten“ umgestaltet.
Alle eingestellten und dort angebotenen Produkte müssen neuerdings samt dem EAN-Code angegeben werden. Anhand des Codes ordnet die Datenbank die Produkte bestimmten Untergruppen zu und es findet ein Abgleich mit bereits vorher eingestellt Produkten statt. Das Produkt wird dann den bereits eingestellten Produkten zugeordnet und die Produktdaten, die der Händler selbst angegeben hat werden überschrieben.
Zur Veranschaulichung:
Ein Produkt wird mit einer Bezeichnung, die der Händler angegeben hat eingestellt. Anhand der EAN-Nummer wird dieses der Kategorie Garten zugeordnet. In dieser Kategorie hat bereits ein anderer Anbieter ein ähnliches Produkt angegeben. Das System von Amazon ordnet das  neu eingestellte Produkt diesem zu und überschreibt die durch den Händler gemachten Angaben mit den des vorherigen Anbieters. Somit werden zum Teil Produkte als solche angegeben, die es gar nicht sind.
Somit ergibt sich hier ein Markenrechtsverstoß, da ein Händler ein Produkt anbietet, was von der Beschreibung dem eines anderen gleicht obwohl die Produkte unter Umständen nicht die gleichen sind. Der Händler kann die Darstellung nicht beeinflussen.
Links:Bericht über Abmahnungen bezüglich der Widerrufsfrist auf shopbetreiber-blog.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bezüglich der Widerrufsfrist sollte darauf geachtet werden, dass in den AGB des Anbieters der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses benannt wird, sodass hier Zweifel gar nicht erst aufkommen. Um eventuell trotzdem auftretende rechtliche Probleme zu vermeiden, kann auch eine Widerrufsfrist von einem Monat gewährt werden.

 

Bezüglich des neuen Katalogisierungssystems sollte nach Einstellung des Artikels darauf geachtet werden, ob die Daten übernommen wurden, die man selbst eingetragen hat oder ob Amazon das Produkt einer bereits bestehenden Beschreibung zugeordnet hat.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article