Bereits zwei Wochen nach dem BGH Urteil zu Versandkosten in Preissuchmaschinen starten die ersten Abmahnwellen. Einige Anwälte haben bereits jetzt mit Abmahnungen bezüglich falsch ausgeschriebener Versandkosten in Preissuchmaschinen angefangen, obwohl das BGH Urteil noch nicht einmal in Volltext veröffentlich wurde. Allein die Pressemeldung vom 16.07.2009 scheint ausreichende Basis dafür zu bieten, dass ein Anwalt aus Gera, vertretend für einen Hardware-Händler, Abmahnungen an Mitbewerber verschickt. Dabei beruft sich dieser auf das Urteil des Bundesgerichtshofs.
Hintergrund: In seinem Urteil vom 16.07.2009 (Az: I ZR 140/07) entschied der Bundesgerichtshof, dass auch in Preissuchmaschinen nicht nur der Preis benannt werden dürfe. Es seit zwingend notwendig auch die genauen Angaben zu Versandkosten darzustellen. Somit müsse auf den ersten Blick hin erkennbar sein, ob es sich bei den in den Maschinen angegebenen Preisen um solche einschließlich der Versandkosten handele oder nicht. Der BGH knüpfte mit seiner Entscheidung an ein Urteil des OLG Hamburg an, welches vom Kläger berufen wurde.
Die Argumentation stellte vorrangig darauf ab, dass im Falle von nicht angezeigten Versandkosten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAngV.
Ein Verstoß gegen die o.g. Norm würde das Suchmaschinenranking unlauter beeinflussen und somit ein wettbewerbsverstoß darstellen. So entschieden bereits andere Gerichte in ähnlichen Fällen. Z.B. das OLG Stuttgart (Urteil v. 17.01.2008, 2 U 12/07). Zu dem besagten Abmahnungen:
Die hier benannten, verschickten Abmahnungen der Kanzlei aus Gera beinhalten einen Streitwert von € 25.000, was für die Anwälte Einnahmen in Höhe von € 1.085.04 darstellt. Solch ein Streitwert in dem vorliegenden Fall anzusetzen sei jedoch unverhältnismäßig, so zumindest die aktuelle Rechtsprechung diverser Gerichte. Realistischer sei ein Streitwert zwischen €5.000,- und €10.000,-, wie diversen Urteilen zu entnehmen ist. Hier z.B. der Beschluss des OLG Hamburg (Beschluss v. 13.07.2003, Az: 3 W 113/06) oder des KG Berlin (Beschluss v. 14.11.2006, Az: 5 W 254/06).
Die Abmahnende Kanzlei setze in ihrem Schreiben eine Frist von drei Tagen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Als fraglich erweist sich nun die Feststellung, ob solch eine Abmahnwelle Rechtsmissbrauch darstellen könnte. Gerade unter Anbetracht der Tatsache, dass in letzter Zeit vermehrt Urteile beschlossen wurden, die diverse Fälle von Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich bewerteten, könnten auch hier gerade der übermäßig hohe Streitwert sowie die sehr kurze Frist für eine Bewertung in Richtung Rechtsmissbrauch sprechen. Den hohen Kosten könnte entnommen werden, dass es sich bei dem Zweck der Abmahnungen nicht um die Sicherung eines fairen Wettbewerbs handelt, sondern um die Erzielung eines Gewinns für die Abmahner.
Links:Pressmitteilung auf Bundesgerichtshof.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Es wäre riskant eine pauschale Aussage dahingehend zu formulieren, dass alle mit dem Thema in Verbindung stehenden Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien. Auch wenn in dem hier besagten Fall durchaus Indizien dafür sprechen sollte jeder Einzelfall genau überprüft werden.
Wenn ein Shop-Betreiber eine Abmahnung erhalten haben sollte, ist es unabdingbar rechtlichen Rat einzuholen.
Wenn ein Marktteilnehmer selbst durch falsch gemachte Angeben von Mitbewerbern einen Verstoß gegen den Wettbewerb erkennt und diesen unterbinden möchte, kann das BGH Urteil durchaus als Grundlage hierfür gesehen werden, jedoch sollte bei der Vorbereitung solch einer Abmahnung stets kompetenter rechtlicher Rat eingeholt werden um nicht ggf. für Rechtsmissbrauch verantwortlich gemacht zu werden. Zudem wird empfohlen nur solche Preissuchmaschinen zu verwenden, die eine separate Kenntlichmachung von Versandkosten ermöglichen. Von allen anderen Anbietern sollte Abstand genommen werden, um nicht ggf. selbst in die Gefahr zu gelangen, abgemahnt zu werden.
Die Betreiber von Preissuchmaschinen sollten ihre Angebote dahingehend optimieren, dass eine Ausschreibung aller geforderten Angaben möglich wird, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
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