Anlehnend an die Neuregelungen des Verbraucherschutzes hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zum Thema unerlaubte E-Mail-Werbung beschlossen. Nach einer längeren Unklarheit darüber, ob bereits eine einmalig versandte Werbe-Mail für die Bejahung einer unerlaubten Handlung und somit eines Rechtsverstoßes ausreicht, hat der BGH in seinem Beschluss vom 20.05.2009 (Az.: I ZR 218/07) solch eine Handlung für rechtswidrig erklärt.
Hintergrund: Die Inhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei erhielt einen 15-Seitigen Newsletter mit Werbeangeboten zum Thema Kapitalanlagen von einem Drittunternehmen, ohne diesen jemals angefordert zu haben. Die Klägerin hielt das Versenden solcher E-Mails für unrechtmäßig und beantragte Unterlassung durch die Beklagte.
Der BGH gab der Klage statt. Die Begründung des BGH: Der BGH gab an, dass bereits gegen das einmalige Verschicken einer Spam-E-Mails ein Unterlassungsanspruch bestehe.
Aus dem Urteil geht hervor, dass bereits eine unverlangt versandte E-Mail den Betriebsablauf eines Unternehmens beeinträchtigen kann. Das betroffene Unternehmen benötigt zur Säuberung, Aussortierung und Filterung der E-Mail Postfächer einen zusätzlichen personellen und zeitlichen Mehraufwand. Dieser führt zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung des Unternehmens, verursacht durch unerbetene Werbe-Mails.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt unverlangte E-Mail-Werbung stets eine unzumutbare Belästigung dar und ist somit eine Grundlage für einer Abmahnung
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Es sollte stets darauf geachtet werden, dass eine Einwilligung des Empfängers zum Erhalt von Werbe-Mails vorliegt. Ansonsten kann ein Betroffener Unterlassungsansprüche geltend machen und Abmahnungen mit Kostennote versenden.
Als Opfer von Spam-Mails sollte man sich darüber bewusste sein, dass man selbst ebenfalls Ansprüche auf ein Unterlassen geltend machen kann, wenn der Absender ermittelbar ist.
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