BGH: Uploader haftet für das Bereitstellen fremder Software

Der BGH gab in einem Urteil vom 20.05.2009 (Az.: I ZR 239/06) an, dass im Falle eines vom Urheber unerwünschten Uploads einer Software auf einen öffentlich zugängigen Server...

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Der BGH gab in einem Urteil vom 20.05.2009 (Az.: I ZR 239/06) an, dass im Falle eines vom Urheber unerwünschten Uploads einer Software auf einen öffentlich zugängigen Server der Betreiber oder bzw. der Uploader stets für den daraus entstandenen Schaden haften müsse. Dieses sei auch der Fall, wenn der Upload fahrlässig geschieht.

Hintergrund:
Die Herstellerin einer CAD-Software bot zwei verschiedene Versionen des Produkts im Internet an. Eine davon war eine kostenpflichtige Vollversion, während es sich bei der anderen um eine kostenfreie „Lightversion“ handelte. Diese hatte im Vergleich zu der Vollversion einen geringeren Funktionsumfang. In beiden Fällen musste die selbe Datei heruntergeladen werden. Die Lightversion funktionierte direkt nach dem Download und war für jedermann zugänglich und uneingeschränkt vewendbar. Für die Vollversion musste ein Lizenzkey erworben werden, mit dem die Version durch Eingabe freigeschaltet wurde.
Ein Professor der FH Koblenz, Rheinland-Pfalz, stellte auf einem Universitätsserver versehentlich die Vollversion des Programms im öffentlichen Downloadbereich zur Verfügung, obwohl er eigentlich die Lightversion anbieten wollte. Die Softwareherstellerin klagte gegen das Bundesland auf Schadensersatz für das Missgeschick des Beamten.
Dieser Klage gab der BGH statt. Begründung des BGH:
Zur Begründung führten die Richter an, dass im Urheberrecht überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die Sorgfalt gelten. Bereits im Falle der leichten Fahrlässigkeit könne somit eine Sorgfaltspflichtverletzung angenommen werden. Das Anbieten einer Software im Internet stellt grundsätzlich sehr hohe Sorgfaltsanforderungen, da eine solche Aktivität zur enormen Gefährdung des Verwertungsrechts des Urherbers führt. Dieses sei vor allem der Fall, weil ein im Internet bereitgestelltes Programm stets von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Somit erfordert solch ein Handeln vom Uploader bereits vor dem Einstellen einer fremden urheberrechtlich geschützten Software eine genaue Prüfung, ob der eigentliche Rechteinhaber damit einverstanden ist, dass die Software öffentlich zugängig gemacht wird. Es reicht nicht aus, dass der Uploader sich auf bloße dafür sprechende Anhaltspunkte verlässt.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Gerichte haben die Anforderungen für Prüfungspflichten und Sorgfaltsgemößes Verhalten sehr hoch gestellt. Es empfiehlt sich vor dem Einstellen von Software stets ein Einverständnis des Urhebers einzuholen. Zudem sollte stets darauf geachtet werden, dass sich in User-Bereichen, wie z.B. Boards oder Foren keine Uploads von Software ohne vorherige Einwilligung des Rechteinhabers befinden. Hier drohen in Fällen der Zuwiderhandlung Unterlassungsklagen und hohe Schadensersatzforderungen aus den §§97 und 106 UrhG. Außerdem kann solch eine Handlung ggf. auch strafrechtliche Relevanz erlangen.
Grundsätzlich sollte auf das Verbreiten von Softwareprodukten von Drittherstellern ohne vorherig erfolgte Absprache komplett vermieden werden. Auch Mitarbeiter, die für die Inhalte von Webauftritten zuständig sind, sollten diesbezüglich informiert werden.

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