Die Bundesregierung beschloss am 24. Januar 2007 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie, womit der Kampf gegen Produktpiraterie erleichtert und das geistige Eigentum gestärkt werden soll. Z.B. könnte der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen so künftig nicht nur einen Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (§ 101a UrhG), sondern auch gegenüber Dritten haben. Denn sehr häufig liegen die für eine Identifizierung des Verletzers notwendigen Informationen bei Dritten wie z.B. den Internet-Providern. Darüberhinaus soll auch festgelegt werden, dass im Fall von Schadensersatzansprüchen der Geschädigte nach seiner Wahl neben dem konkret entstandenen Schaden auch den Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr nach dem Gesetz verlangen kann. Bisher war dies nur aufgrund der Rechtsprechung möglich. Das Gesetz bietet auch etwas positives für Verbraucher: Bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs dürfen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen.Links:http://www.bmj.de/enid/79a7c63000b5ed25ca746e655d7a35a6,84a713706d635f6964092d0933383539093a0979656172092d0932303037093a096d6f6e7468092d093031093a095f7472636964092d0933383539/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nur der Entwurf ist beschlossen, das Gesetz als solches muss noch ratifiziert werden. Es bleibt also vorerst abzuwarten, welche Änderungen im Laufe des Verfahrens noch vorgenommen werden.
Weitere Informationen zum Thema