BVerfG: Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

Sonstige

Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag, den 02.03.2010 entschieden, dass die Massenspeicherung von Verkehrsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung verfassungswidrig ist. Wie aus dem Urteil des BVerfG hervorgeht, ist die...

3451 0
3451 0

Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag, den 02.03.2010 entschieden, dass die Massenspeicherung von Verkehrsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung verfassungswidrig ist. Wie aus dem Urteil des BVerfG hervorgeht, ist die Speicherung der Vorratsdaten nicht mit dem Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 I GG vereinbar.

Nach Ansicht der Richter, werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Desweiteren gebe es keine präzisen Angaben, zu Zwecken der Datennutzung und ausserdem sei keine ausreichende Sicherheit für die Daten gewährleistet. Auch die mangelnde Transparenz des Gesetzes wurde vom BVerfG kritisiert. Basierend auf den 2008 verabschiedeten §§ 113 a, b TKG sowie dem §100g Abs. 1 stop, werden Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung von allen Providern für einen Zeitraum von sechs Monaten auf Vorrat gespeichert und sind zu Zwecken der Strafverfolgung sowie der polizeilichen Gefahrenabwehr abrufbar. Seit Bestehen der Normen wurden mehr als 35.000 Beschwerden von Bürgern beim BVerfG erhoben.
Das Urteil des Gerichts lehnt eine Datenspeicherung auf Vorrat jedoch nicht generell ab und zweifelt somit nicht die EU-Richtlinie an, die eine Grundlage für das Deutsche Gesetz darstellt, sondern stellt ausschließlich die Bedingungen in Frage. Nach Meinung der Richter stellt die Vorratsdatenspeicherung einen besonders schweren Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar und müsste somit an extrem strenge Bedingungen geknüpft werden. Diese Bedingungen werden von der Umsetzung durch das deutsche Gesetz nicht erfüllt. Das Gericht erklärte somit die §§113 a, b TKG sowie den §100g Abs. 1 stop für allgemein nichtig im Bezug auf die Speicherung von Vorratsdaten.  Auch eine vorübergehende, eingeschränkte Anwendung dieser Normen schließt das BVerfG aus. Daraus folgt, dass für die Speicherung von Vorratsdaten keine gesetzliche Legitimation existiert und, dass alle bereits gespeicherten Daten zu löschen und weitere Erhebungen umgehend einzustellen sind.

Links:Pressemitteilung des BVerfG auf bundesverfassungsgericht.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt dazu, dass die Speicherung von Vorratsdaten von allen betroffenen Telekommunikationsdienstleistern vorerst eingestellt werden kann.  Einige Provider haben bereits Daten gelöscht. Grundsätzlich ist aber zu beachten, dass das Urteil des BVerfG nicht grundsätzlich die Vorratsdatenspeicherung als Verfassungswidrig erklärt hat, sondern nur das Gesetz. Demnach kann mit Spannung erwartet werden, in welcher Form die Bundesregierung auf dieses Urteil reagieren wird. Bundesinnenminister de Maizière hat bereits angekündigt, dass schnellstmöglich ein neue gesetzliche Regelung geschaffen werden muss. Diese wird dennoch einige Zeit auf sich warten lassen.

Ob und in welcher Höhe ggf. Ansprüche der Provider auf Ersatz von Investitionen, die zu Zwecken der Realisierung der Vorratsdatenspeicherung getätigt wurden, bestehen ist noch unklar. Unsere Kanzlei steht Ihnen zu dieser Frage sowie zu allen anderen Fragen des IT-Rechts gerne jederzeit zur Verfügung.

 

In this article