Cloud Computing und Nutzungsrechte

Cloud Computing

Im Rahmen des Cloud Computing wird rechtlich insbesondere das Thema Datenschutz diskutiert. Tatsächlich wirft das Cloud Computing auch in anderen Rechtsbereichen Fragen auf. Inwieweit müssen Sie als Nutzer...

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Im Rahmen des Cloud Computing wird rechtlich insbesondere das Thema Datenschutz diskutiert. Tatsächlich wirft das Cloud Computing auch in anderen Rechtsbereichen Fragen auf. Inwieweit müssen Sie als Nutzer beim Cloud-Computing etwa fremde Urheberrechte beachten? Können Sie abgemahnt werden, wenn Sie in der Cloud eine fremde Software nutzen? Wie gestalten Sie Ihre Verträge mit Cloud-Anbietern zu diesem Thema? Erfahren Sie auf dieser Seite, wie Sie das Urheberrecht in Ihre Pläne zur Cloud-Nutzung einbinden.

Arten von Cloud-Computing

Cloud Computing wird derzeit überwiegend in drei Varianten genutzt:

SaaS: Software as a Service (Software)
IaaS: Infrastructure as a Service (Speicherplatz und Rechenleistung)
PaaS: Plattform as a Service (Entwicklerplattform)

Software as a Service bietet die Nutzung fremder Software, die allein über den Browser bedienbar ist. Auf dem eigenen Rechner werden keine Softwaredaten gespeichert. Bekannt sind diese Anwendung etwa durch Google-Mail oder Yahoo, wo ebenfalls keine E-Mails auf dem Rechner des Nutzers gespeichert werden. Infrastructure as a Service bedeutet die Nutzung von Speicherplatz und Rechenleistung in der Cloud, so dass der Nutzer keine eigenen Server mehr benötigt; er benutzt einfach die Server der Cloud und kann dort seine Daten ablegen und bearbeiten. Hierbei hat er direkten Zugriff auf die Recheninstanzen. Plattform as a Service ist heute meist eine Entwicklungsplattform, auf der der Nutzer eigene Anwendungen entwickeln kann. Sie wird daher nicht von Endnutzern verwendet, sondern von Programmierern, die auf einem bestimmten System Software entwickeln und hierzu verschiedene Instanzen benötigen. Beispiel für PaaS sind z.B. Windows Azure, Google App Engine oder Salesforce.

Nutzungsrechte bei Cloud-Angeboten

Bei letzteren beiden Nutzungsformen tritt das urheberrechtliche Thema nicht so sehr in den Vordergrund. Der Nutzer verwendet die Cloud, um eigene Softwareprojekte zu entwickeln oder einfach eigene System- oder Anwendungssoftware auf den Cloud-Servern ablaufen zu lassen. Diesbezüglich dürfte der Nutzer bereits in Besitz der entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte sein, so dass seine Handlungen meist rechtmäßig sind.

Bei der Nutzung fremder Cloud-Software ist (SaaS) ist dagegen sehr wohl das Urheberrecht zu beachten. Die Nutzung von Software fremder Anbieter stellt nach Ansicht einiger Juristen die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dar, da die Software im Arbeitsspeicher des eigenen PC zwingend kopiert werden muss, um abzulaufen. Nach dieser Ansicht kann der Softwarehersteller bei fehlenden Nutzungsrechten jederzeit per Abmahnung die Softwarenutzung verbieten lassen (Unterlassungsanspruch), was meist Schadensersatzansprüche nach sich zieht.

Die wohl überwiegend heute in der Literatur vertretene Ansicht (Rechtsprechung ist bislang nicht vorhanden), sieht allerdings in der Softwarennutzung via Cloud Computing keine Vervielfältigungshandlung und damit auch keine Urheberrechtsverletzung bei fehlenden Nutzungsrechten. Begründet wird dies damit, dass die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher lediglich technisch begleitender Natur bei der Nutzung der Software sei und daher nach § 44a UrhG gerechtfertigt ist. Zumindest sei die Vervielfältigung nach § 69d Abs. 1 UrhG zulässig, da sie zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Zudem wird – in zunehmender Weise – vertreten, dass die eigentliche Vervielfältigung der Software nicht im Arbeitsspeicher des Nutzers, sondern in der Cloud stattfinde. Wenn überhaupt, dann würden lediglich kleine, unbedeutende Teile der Software im Arbeitsspeicher vervielfältigt. Der Nutzer sei daher nicht Hersteller der Vervielfältigung und damit bei fehlenden Nutzungsrechten auch kein Täter einer Urheberrechtsverletzung.

Was müssen Sie tun?

Die Rechtslage ist nicht eindeutig, spricht jedoch wohl überwiegend für eine nutzerfreundliche Auslegung. Bis zur endgültigen Klärung durch die Rechtsprechung sollten Nutzer jedoch auf Nummer Sicher gehen. Soweit Sie Ihre Daten und Anwendungen in die Cloud bringen möchten, achten Sie deshalb genau im Vertrag des Anbieters, ob ausreichend Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Es ist vorgekommen, dass der Cloud-Vertrag eines Anbieters kein Wort über Nutzungsrechte verloren hat. Zwar kann man als Jurist in derartigen Fällen aus allgemeinen Grundsätzen ein einfaches Nutzungsrecht ableiten. In diesem Fall sind Sie jedoch in der Beweislast. Also: Prüfen Sie Verträge von Cloud-Anbietern – gerade bei SaaS – auf umfassende Einräumung von Nutzungsrechte.

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