Das beliebte C-Zeichen als Hinweis auf bestehende Urheberrechte darf nur von dem Rechtsinhaber selbst verwendet werden. Jede unbefugte Verwendung durch Dritte kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Das OLG Düsseldorf hat diesen Grundsatz nun zur unbefugten Verwendung des Copyright-Zeichens durch eine Kartenlegerin bestätigt.
Die Kartenlegerin hatte auf ihrer Internetseite mehrerer handelübliche Spielkarten dargestellt und einen Copyright-Hinweis mit Ihrem Namen dahinter gesetzt. Eine Wettbewerberin sah hierin eine Wettbewerbsverletzung und ließ die Kartenlegerin abmahnen. Die daraufhin erhobene Klage wurde noch vom LG Wuppertal abgewiesen. Das OLG Düsseldorf entschied jedoch mit Urteil vom 09.09.2008 (I-20 U 123/08), dass in diesem Verhalten eine Wettbewerbsverletzung liege, da hier der unzutreffende Eindruck entstehe, der Kartenlegerin stehe ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zu. Dies wiederum könne beim Verbraucher den Eindruck wecken, die Kartenlegerin hätte „besondere Macht über die Karten“, so dass sich Kunden deshalb für ihre Dienste entschieden. Der Unterlassungsanspruch wurde nach § 5 UWG also bejaht.Links:Pressemitteilung beim OLG Düsseldorf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Mit dem Copyright-Zeichen (C) sollte vorsichtig umgegangen werden. Nur wenn eindeutig feststeht, dass a.) tatsächlich die erforderliche schöpferische Höhe erreicht wird und b.) die alleinige Urheberschaft besteht, ist eine Verwendung unbedenklich. Im Zweifel sollte die schöpferische Höhe von einem spezialisierten Anwalt geprüft werden.
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