Filesharing: Auskunftsanspruch gegen Provider nur schwer durchsetzbar

Seit Anfang Septeber gewährt das UrhG dem Urheber einen Auskunftsanspruch gegen Provider, wenn zur Durchsetzung von Ansprüchen mittels IP-Adresse die Nutzerdaten erforderlich sind. Es liegen nun einige Urteile...

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Seit Anfang Septeber gewährt das UrhG dem Urheber einen Auskunftsanspruch gegen Provider, wenn zur Durchsetzung von Ansprüchen mittels IP-Adresse die Nutzerdaten erforderlich sind. Es liegen nun einige Urteile vor, die eine Tendenz erkennen lassen.

vorteile_marke_01So hatten zunächst das LG Köln vom 02.09.2008 (28 AR 4/08) und das LG Düsseldorf vom 12.09.2008 (12 O 425/08) über die Frage entschieden, ob der Inhaber von Urheberrechten an einem Musikstück Auskunft verlangen kann über die Nutzerdaten eines Internetnutzers, dessen IP-Adresse vorliegt und der dieses Musikstück zum Download angeboten hatte. § 101 UrhG bietet in Absatz 2 erstmalig die Möglichkeit, Auskunftsansprüche auch gegen Dritte – also nicht lediglich den Täter der Urheberrechtsverletzung – geltend zu machen. Hier heisst es auszugsweise:

„In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der (Auskunfts-) Anspruch … auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß … für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte …“

Voraussetzung für diesen Anspruch gegen Dritte (meist Access-Provider wie T-Online, Arcor  etc.) ist jedoch eine Urheberrechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ (§ 101 Abs.1 UrhG). Und genau um diesen Begriff drehen sich nun die zwischenzeitlich vorliegenden Gerichtsentscheidungen. Das LG Köln (28 AR 4/08) hatte das Merkmal „gewerblichem Ausmaß“ bereits als erfüllt gesehen, als es lediglich um den Tausch eines einzigen Musikalbums im Internet ging. Das LG Düsseldorf (12 O 425/08) hatte in einem ähnlichen Fall zu entscheiden und gab dem Auskunftsanspruch des Urhebers ebenfalls statt, ohne dass an ein „gewerbliches Ausmaß“ hohe Anforderungen gestellt wurden. Anders entschied nun das LG Frankenthal vom 15.09.2008 (6 O 325/08). Die Kammer stellte fest, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch – und damit das „gewerbliche Ausmaß“ – erst dann erreicht ist, wenn mehr als ca. 3000 Musiktitel oder ca. 200 Filmen zum Download angeboten werden. Im vorliegenden Fall ging es um ein Computerspiel, dass erst 3 Monate auf dem Markt war. Der Täter hatte das Spiel unbefugt zum Download angeboten. Die Kammer lehnte ein gewerbliches Ausmaß ab und wies den Antrag ab.Links:Bericht bei Heise

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Für Urheber, die sich vom neuen Auskunftsanspruch des UrhG viel versprachen, könnte sich die Situation noch verschlechtern. Die Staatsanwaltschaften nehmen nach erfolgter Strafanzeige bereits häufig – jedenfalls im „kleinkriminellen Bereich“ – gar keine Ermittlungen mehr auf, so dass die anschließende Akteneinsicht lediglich die Aufklärung bringt, dass der Nutzer zur IP-Adresse gar nicht abgefragt wurde. Es bleibt damit beim neuen Auskunftsanspruch, der im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden kann (IP-Adresse ist Verkehrsdatum). Allerdings ist wahrscheinlich, dass die Gerichte – entgegen der ersten Entscheidungen der LG Köln und LG Düsseldorf – an das Merkmal „gewerblichem Ausmaß“ hohe Anforderungen stellen werden, so dass nur wenige Anträge erfolgreich sind.

Zudem besteht hier das Problem der Gerichtskosten. Das Gesetz sieht eine Gerichtskosten von EUR 200,00 für das Auskunftsverfahren vor. Unklar ist, ob diese Gebühr pro Verfahren oder pro abgefragter IP-Adresse fällig wird. Das LG Köln hatte sich für letztere Lösung ausgesprochen, was dazu führen würde, dass Listen mit 1000 IP-Adressen zu Gerichtskosten von EUR 200.000,00 führen würde. Ob Urheber ihre Rechte bei diesen Vorschusskosten weiterhin gerichtsanhängig machen werden, dürfte zweifelhaft sein, zudem der Auskunftsanspruch nicht garantiert, später auch den Täter zu einem entsprechenden Schadensersatz verpflichten zu können.

Das Urteil des LG Düsseldorf finden Sie auf www.digiprotect.org

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