Die Haftung für ein offenes WLAN ging bereits vor einigen Monaten durch die Presse, als einige Privatpersonen zu hohen Schadensersatzsummen verurteilt wurden, weil sie vergessen hatten, ihr privates WLAN-Netzwerk vor Fremdnutzung ausreichend zu sichern.
Das OLG Frankfurt hat nun mit Urteil vom 01.07.2008 (11 U 52/07) deutlich höhere Anforderungen an eine derartige Haftung gestellt. Der Anschlussinhaber des offenen WLAN-Netzes war zum Zeitpunkt des rechtswidrigen Zugriffs (Tauschbörse) nachweislich in Urlaub. Nach Ansicht des Senates käme eine Haftung für die Urheberrechtsverletzung in diesem Fall nur in Betracht, wenn dem Beklagten als Störer die Pflicht zukäme dafür zu sorgen, das WLAN-Netzwerk mittels Passwortschutz und Verschlüsselung zu sichern. Eine solche allgemeine Pflicht gebe es jedoch nicht, da „die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe“. Nur wenn bereits in der Vergangenheit Anhaltspunkt für einen Missbrauch aufgetaucht sind, so käme eine Verletzung von Prüfungspflichten – und damit eine Haftung – in Betracht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Entscheidung durch den BGH könnte daher noch kommen.Links:Bericht bei Beck Online
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das OLG Frankfurt stellt sich gegen die beiden zuvor ergangenen Entscheidungen des LG Hamburg (308 O 407/06) und LG Frankfurt (2-3 O 771/06). Erstmals ist nun ein höchstrichterliches Urteil zum Thema ergangen. Dennoch sollten Inhaber von WLAN-Netzwerken – ob private oder geschäftliche – selbstverständlich immer für eine ordnungsgemäße Sicherung und Verschlüsselung sorgen, bereits aus Gründen der eigenen Privatsspähre.
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