Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte mit dem Urteil vom 28.04.2005 (5 U 156/05) über die Auskunftspflicht eines Internet-Access-Providers zu entscheiden. Der Kläger – ein großes deutsches Unternehmen aus der Tonträgerindustrie – forderte die Personalien eines Kunden des beklagten deutschen Internetproviders gem. § 101a III UrhG ein, da dieser auf sogenannten FTP-Servern Musikaufnahmen in Form von mp3-Dateien zum Download angeboten hat und folglich Urheberrechte verletzte. Dies sei ihm nur durch die von dem Beklagten zur Verfügung gestellte IP-Adresse möglich. Das Gericht wies den Anspruch auf Auskunftserteilung in zweiter Instanz allerdings zurück, da weder die direkte, noch die analoge Anwendung des § 101a III UrhG einen solchen Anspruch begründe. Zwar komme der Internetprovider nach Kenntniserlangung der Urheberrechtsverletzung als Mitstörer in Betracht, die „Verpflichtung zur Entsperrung und Entfernung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen“ nach § 8 II S.2 TDG führe aber ebenfalls nicht zu der Auskunftspflicht.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050062.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Internet-Provider sind auch bei Bestehen einer Rechtsverletzung nicht verpflichtet, Auskünfte über die Personalien ihrer Kunden zu erteilen, insofern sie nicht selber rechtsverletzend tätig sind.
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