Das Landgericht Mannheim entschied mit dem Urteil vom 29.09.2006 (7 O 76/06), dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die durch ein volljähriges Familienmitglied begangen wurden, nicht als Störer haftet. Die Störerhaftung könne grundsätzlich nur gegeben sein, insofern der Anschluss-Inhaber die ihm obliegenden Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Pflichten bestimme sich danach, ob und inwieweit dem Beklagten als Störer nach den Umständen eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten sei. Im Familienverbund sei nur insoweit anzunehmen, als die Überprüfung im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter notwendig ist. Da nun ein volljähriges Kind nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedurfte es in diesem Fall keiner einweisenden Belehrung. Der Anschluss-Inhaber hafte somit nicht als Störer.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/162551.html&docid=1-162551
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Die Richter des LG Mannheim leiten aus dem Wissensvorsprung eines Volljährigen Kindes bezüglich der Internet-Nutzung ab, dass sich dieses auch mit den rechtlichen Konsequenzen auskennen wird. Eine durchaus fragliche Theorie. Der Anschluss-Inhaber kann sich jedenfalls entsprechend dem obigen Urteil auf diese Weise exkulpieren. Anders bei unverschlüsselten WLAN-Anschlüssen: Nach Ansicht des LG Hamburg bestehe bei Urheberrechtsverletzungen eine Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers (308 O 407/06).
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