Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 29.06.2006 (T-311/03), dass einzelne Personen oder Unternehmen (hier: die Nürburgring GmbH) nicht gegen das generelle Tabakwerbeverbot der EU (Art. 5 der Richtlinie 2003/33/EG) klagen können. Es sei für einzelne Personen grundsätzlich nicht möglich, die Rechtmäßig einer EU-Richtlinie im Rahmen einer Klage in Frage zu stellen. Nur wenn die Person oder das Unternehmen stärker als andere von einem Verbot betroffen wäre, könne die Klage unter Umständen zulässig sein. Art. 5 der Richtlinie 2003/33/EG verbietet das Sponsoring von Veranstaltungen oder Aktivitäten, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben. Der Kläger sei somit nicht individuell besonders getroffen, das Verbot treffe andere Unternehmen gleichermaßen. Die Klage wurde wegen Unzulässigkeit abgewiesen.Links:http://www.otto-schmidt.de/4064.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Artikel 230 IV des EG-Vertrages besagt, dass eine natürliche oder juristische Person nur gegen die Rechtmäßigkeit einer Richtlinie klagen kann (so genannte Nichtigkeitsklage), insofern sie unmittelbar und individuell betroffen ist. Letzteres ist nur der Fall, wenn sich die Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer Umstände von allen übriger Personen abgrenzen lässt. Der Unternehmer kann sich folglich nur sehr schwer gegen die Bestimmungen der EU wehren.
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