M2M in der Logistik – Ein rechtlicher Überblick

M2M

Hintergründe zu M2M Das Schlagwort „Industrie 4.0“ prägt derzeit die technische Medienwelt. Dahinter verbirgt sich der Einsatz neuer, vernetzter Technologien zur Prozess- und Kostenoptimierung. Besonders hohes Optimierungspotential wird...

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Hintergründe zu M2M

Das Schlagwort „Industrie 4.0“ prägt derzeit die technische Medienwelt. Dahinter verbirgt sich der Einsatz neuer, vernetzter Technologien zur Prozess- und Kostenoptimierung.

Besonders hohes Optimierungspotential wird hierbei der Logistikbranche zugesprochen (Logistik 4.0). Im Fokus der Logistik 4.0 steht wiederum die autonome Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (M2M), welche beteiligte Logistikeinheiten miteinander verbindet und somit bestenfalls zu autonomen, vollautomatischen Logistikprozessen führt. So ist heute es bereits technisch möglich, dass Maschinen automatisiert für den jeweiligen Eigentümer Logistikaufträge platzieren, die ggf. sogar wiederum von einer Maschine angenommen werden. Rechtlich eröffnen sich hierbei grundsätzliche Hürden. Dieser Artikel gibt daher sowohl einen Überblick zum Anwendungsbereich von M2M, als auch der vorhandenen, juristischen Fallstricke.

Anwendungsbereiche von M2M in der Logistik

Das Internet der Dinge setzt eine Kommunikation von Maschinen voraus. Das Thema Logistik 4.0 wird daher nur mit einer autonomen M2M der Transportmittel und Lagerumgebung realisiert werden können. Produktionsumgebungen, hergestellte Waren, Transportbehälter und Transportmittel müssen direkt untereinander kommunizieren, um beispielsweise Bedarfslücken erkennen und gegebenenfalls selbständig schließen zu können. Intelligente Maschinen oder Transportbehälter werden dann selbständig Transportaufträge vergeben, welche durch verfügbare (autonome) Transportmittel unmittelbar umgesetzt werden. Diese direkte M2M erfolgt über verschiedene Übertragungswege wie Near-Field-Communikation (NFC) und Internet sowie unter Einsatz mobiler Minicomputer und Cloud Computing. Eine noch größere Bedeutung wird der M2M zukommen, wenn eine direkte Verknüpfung zum Onlineshop des Warenanbieters erfolgt und die angeforderte Ware dann nach Bedarf autonom produziert und anschließend der Transportauftrag autonom vergeben wird. Es liegt auf der Hand, welche Potentiale die M2M gerade in der Logistik 4.0 bietet.

Rechtsfragen bei M2M in der Logistik

Eine Umsetzung von M2M im Rahmen von Logistik 4.0 unterliegt aber einigen juristischen Hürden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass wesentliche Grundgedanken des deutschen Zivilrechts aus dem Jahre 1900 stammen, also aus einer Zeit, zu welcher autonome M2M noch nicht einmal denkbar waren.

Rechtsverbindliche Vertragsschlüsse

Das geltende Zivilrecht setzt für rechtsverbindliche Vertragsschlüsse einen menschlichen Willensakt voraus. Insoweit war die Rechtsprechung und Gesetzgebung bereits bei Erfindung von Internetauktionen gefordert, eine rechtskonforme Auslegung der veralteten Vorschriften vorzunehmen. Im Kern werden allerdings auch bei Internetauktionen menschliche getroffene Willensakte umgesetzt, so dass von einer Willenserklärung und damit einem rechtsverbindlichen Vertrag ausgegangen wird. Diese Auffassung bekräftigte der BGH 2012 in einer Entscheidung, in welcher er ausführt: “Nicht das Computersystem, sondern die Person, die es als Kommunikationsmittel nutzt, gibt die Erklärung ab“. Anders wird dies jedoch möglicherweise bei automatisierten Vertragsschlüssen durch M2M-Kommunikation im Rahmen von Industrie 4.0 zu beurteilen sein. Werden Entscheidungen autonom durch Maschinen getroffen und durch Maschinen autonom interpretiert und ausgeführt, fehlt es an beiden Enden an einem menschlichen Willensakt, damit auch an einer zurechenbaren Willenserklärung. Es müssen in diesem Fall also zunächst die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um autonom durch M2M geschlossene Verträge rechtswirksam abzuschließen zu können, soweit nicht Mittel und Wege gefunden werden, um die maschinellen Erklärungen einer bestimmten Person zuzuordnen

Haftung bei Fehlern in der M2M

Aber auch ohne konkreten Vertragsschluss ergeben sich bei der M2M weitere Rechtsfragen. So ist zu klären, welche rechtlichen Konsequenzen Fehler in der Datenkommunikation haben. Kommt es bei einem automatisierten Logistikprozess zu technischen Fehlern, so besteht die Gefahr erheblicher Schadensfälle. Denkbar wäre bei autonomen Transportfahrzeugen im Warenlager etwa die fehlerhafte Wahl von Fahrspuren, welche zu einem Unfall führt. Hier kommt sowohl eine Haftung des technischen Herstellers, des individual eingesetzten Softwareprogrammierers oder aber des konkreten Anwenders in Betracht. Hierbei ist genau zu prüfen, welchen Anteil die autonom handelnden M2M-Systeme an der Schadensverursachung haben. Besondere Relevanz bei der M2M kommt daher der IT-Vertragsgestaltung zu.

Steuer- und handelsrechtliche Anforderungen

Gleichzeitig sind steuer- und handelsrechtliche Pflichten zu klären. Werden bei Logistik 4.0 Transportprozesse autonom ausgeführt, können etwa die an einen Frachtbrief gestellten Anforderungen nicht erfüllt werden. Auch die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation der Geschäfts- und Handelskommunikation muss bei einer autonomen, rein elektronischen M2M erfüllt werden. Es wird daher erforderlich sein, die M2M in menschlich lesbare Dokumente umzuwandeln, um damit der eigenen Beweislast nachkommen zu können. Diese müssen dann revisionssicher dokumentiert- und aufbewahrt werden, um den steuer- und handelsrechtlichen Anforderungen zu genügen.

Fazit

Um wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Logistikbranche mittelfristig aktiv werden und autonome M2M zur Optimierung und Modernisierung von Transportprozessen als Logistik 4.0 einsetzen. Dabei müssen technische und rechtliche Hürden beachtet und – bestenfals vom Fachanwalt für IT-Recht – sachgerechte Lösungen gefunden werden. Aufkommende Rechtfragen sollten frühzeitig identifiziert und geklärt werden. Bei M2M sind insbesondere der Abschluss rechtsverbindlicher Verträge, Haftungsfragen bei fehlerhafter M2M sowie steuer- und handelsrechtlicher Anforderungen betroffen.

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